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Clemens Binninger
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Frage von Steffen M. •

Frage an Clemens Binninger von Steffen M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Clemens Binninger,

nach Medienberichten plant Justizminister Heiko Maas die Haftstrafen bei Mord auf bis zu fünf Jahren zu senken, wenn der Täter durch schwere Beleidigung zum Zorn gezwungen wurde oder von einer vergleichbar heftigen Gemütsbewegung betroffen war. Meine Fragen hierzu: Werden Ihrer Meinung nach durch dieses Gesetzesvorhaben Ehrenmörder begünstigt? Wird die CDU-Bundestagsfraktion hier Verbesserungen im Sinne des Opferschutzes durchsetzen?

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Müller

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Reform des Mordparagraphen, die ich gerne beantworte.

Es trifft zu, dass der Bundesjustizminister plant, § 211 StGB („Mord“) zu reformieren. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass die Mordmerkmale dieses Paragraphen von der Rechtsprechung sehr restriktiv ausgelegt werden. Häufig kommt stattdessen § 212 StGB („Totschlag“) zur Anwendung, der schon heute eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht und als Höchststrafe in besonders schweren Fällen lebenslange Freiheitsstrafe.

Der Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium liegt mir noch nicht vor. Nach dem, was ich der Presse entnehmen konnte, soll auf Mord im Regelfall aber weiterhin die lebenslange Freiheitsstrafe stehen. Das halte ich auch für richtig. Allerdings sollen künftig in bestimmten Mordfällen auch Milderungsgründe zugelassen werden, so dass geringere Freiheitsstrafen verhängt werden können. An welche Fallkonstellationen dabei gedacht wird, bleibt abzuwarten.

Sobald das Bundesjustizministerium den fertigen Gesetzentwurf vorlegt, wird ihn die CDU/CSU-Bundestagsfraktion sehr genau prüfen und dabei auch den Opferschutz im Blick behalten.

Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger