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Frage von Irene L. •

Frage an Clemens Binninger von Irene L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Binninger!

Aus dem Spiegel lese ich, dass die Einstellung des Verfahrens gegen netzpolitik.org bevorsteht (=>Akteneinsicht möglich wird). Aus Zeit online lese ich, dass es Überwachung gegen netzpolitik.org im Rahmen der vorgeblichen „Landesverrat“-Ermittlungen NUR dann gegeben haben kann :
• WENN das BKA die Genehmigung des Ermittlungsrichters hatte,
und/oder
• WENN das Bundesamt für Verfassungsschutz für die nicht-öffentliche netzpolitik.org-Kommunikation die G10-Zustimmung hatte, und das PKGR informiert wurde.
Wurde netzpolitik.org vom Staat beobachtet mit anderen Mitteln als denen, die wir alle haben: web-Seite lesen ? Oder nicht ?
Falls ja: hatte das BKA tatsächlich die richterliche Genehmigung, bzw. hatte das B.f.V. tatsächlich die G10-Zustimmung / widerspruchslos seitens PKGR ?
Werden Hr. Beckedahl und Hr. Meister darüber informiert (GG Art. 10!)?
Darf das B.f.V. anlasslos Internet-Kommunikation, die unter Pseudonym erfolgt (chats in Foren / Kommentare) , bzw. die nicht-öffentlich erfolgt (Internet-emails von web-Seiten aus gestartet) speichern zu der Person, die mutmaßlich der Autor war ( setzt Profildaten/Netzanschlussdaten-Zugriff voraus in Fall 1), - ohne den mutmaßlichen Autor darüber zu informieren?
Darf das B.f.V. ohne G10-Genehmigung anlasslos user-groups im Netz unterwandern, die Profildaten/Netzanschlussdaten zurückentschlüsseln auf die mutmaßlichen Autoren von Netzwerk-Beiträgen, und diese unsicheren Erkenntnisse zu Personen dem BKA zur Verfügung stellen über die inzwischen ja leider beiden gemeinsamen Datenbanken? Darf also das B.f.V. das tun, was das BKA nur mit Beauftragung + richterlicher Genehmigung oder unter der Sammelgenehmigung direkter „Terrorismusabwehr“ tun darf?
(Wie ist „Terrorismusabwehr“ eigentlich genau definiert hier? Kann man das vorübergehend auch so manipulativ missinterpretieren, wie es bei „Landesverrat“ möglich war… ?).
Ich weiß, Sie haben gerade Ferien, ich warte geduldig auf Ihre Antwort.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Latz,

haben Sie Dank für Ihre zweite Anfrage vom 9. August 2015.

Bitte haben Sie auch bezüglich Ihrer zweiten Frage Verständnis, dass ich als Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Geheimhaltung verpflichtet bin. Eine öffentliche Bewertung konkreter Vorgänge ist gemäß § 10 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes nur zulässig, wenn das Kontrollgremium dazu einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen werden sicher noch Gegenstand der Erörterung in den zuständigen parlamentarischen Gremien sein.

Erlauben Sie mir aber den grundsätzlichen Hinweis, dass für die Genehmigung nachrichtendienstlicher Überwachungsmaßnahmen nicht das Parlamentarische Kontrollgremium, sondern die G10-Kommission des Deutschen Bundestages ( https://www.bundestag.de/bundestag/gremien18/g10 ) zuständig ist. Wird eine Überwachungsmaßnahme beendet, dann muss darüber entschieden werden, ob Betroffene davon in Kenntnis gesetzt werden können. Auch diese Entscheidung unterliegt der Kontrolle der G10-Kommission.

Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger