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Clemens Binninger
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Frage von Harald R. •

Frage an Clemens Binninger von Harald R. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Binninger,

bitte teilen Sie mit, wie Sie die Tatsache sehen, dass dem Berufsstand "Hebamme" im Juli 2016 das berufliche Aus droht. Wie kann es sein, dass Hebammen keine Versicherung mehr für Ihre Tätigkeit erhalten bzw. bezahlen können?
Hier ist das Handeln der Politik erforderlich!

Wie stehen Sie hierzu?
Was werden Sie tun, um diesen Umstand zum Wohle der entbindenden Frauen und werdenden Eltern zu ändern?

Viele grüße und danke im voraus,
Harald Rieger

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rieger,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zur Haftpflichtprämie von Hebammen, die ich gerne beantworte.

Die finanzielle Situation von Hebammen beschäftigt die Politik seit längerem. Die Vergütung der Geburtshilfe wird allerdings nicht von Politikern, sondern durch die Vertragspartner der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen - also Krankenkassen und Hebammen gemeinsam festgelegt. In der vergangenen Wahlperiode hat die Politik allerdings die Ausgangssituation für diese Verhandlungen deutlich verbessert, indem jetzt steigenden Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung bei den Vergütungsverhandlungen zu berücksichtigen sind. Die mit der Gesetzesänderung vorgesehene Berücksichtigung der Haftpflichtprämien konnte bereits zum Januar 2013 rückwirkend in die Vergütung der Hebammen aufgenommen werden. Danach stiegen die Vergütungen der Hebammen stufenweise um 15 Prozent.

Um Hebammen angesichts weiter steigender Haftpflichtprämien kurzfristig zu entlasten, haben die Vertragspartnern zudem einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, in sogenannten Geburtshäusern sowie bei Geburten durch Beleghebammen vertraglich vereinbart. Der Zuschlag wurde von den Krankenkassen für Geburten ab dem 1. Juli 2014 für einen Übergangszeitraum bis zur Vereinbarung über einen dauerhaften Sicherstellungszuschlags für die Haftpflichtversicherung bezahlt.

Seit 1. Juli 2015 haben Hebammen nun einen Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag, wenn die vereinbarte Vergütung für Leistungen der Geburtshilfe in Relation zu der von der Hebamme im Einzelfall zu zahlenden Prämie für ihre notwendige Berufshaftpflichtversicherung wegen einer zu geringen Anzahl an betreuten Geburten nicht ausreichend ist und sie vereinbarte Qualitätsanforderungen erfüllen. Über die Ausgestaltung und Höhe dieses Sicherstellungszuschlags konnten sich Hebammen und Krankenkassen aber bisher nicht einigen. Deshalb soll nun ein Schlichter zwischen Hebammen und Krankenkassen vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger