Frage an Clemens Binninger von Helmut E. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Clemens Binninger!
Sollte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zwecks Durchsetzung des schnellen und effektiven Grundrechtsschutzes der Bürgerinnen und Bürger durch die Bundes-Politik entlastet werden und wenn ja, auf welche Art und Weise? Was ist Ihre Meinung zu diesem schwierigen Thema, das schon seit Jahren diskutiert wird, z.B. auch von der Uni Bielefeld:
Link:
http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/S22_27.pdf
Mit bestem Dank für Ihre schnelle Antwort und freundlichen Grüssen
Helmut Epple
Sehr geehrter Herr Epple,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der von Ihnen angeführte Artikel von Herrn Prof. Wieland ist schon einige Jahre alt. Er stammt aus dem Jahr 1999. Noch älter ist die Diskussion darüber, wie man das Bundesverfassungsgericht entlasten könnte, das leider immer wieder auch mit eindeutig unzulässigen und unbegründeten Verfassungsbeschwerden behelligt wird. Einfache Antworten gibt es auf diese Frage nicht, weil durch mögliche Neuregelungen der effektive Schutz der Grundrechte nicht ausgehöhlt werden darf.
Doch es gibt bereits Regelungen: Gemäß § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kann das Bundesverfassungsgericht einem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn eine Verfassungsbeschwerde missbräuchlich gestellt wurde. Ich denke, diese Regelung reicht grundsätzlich aus, um das Einreichen vollkommen aussichtsloser Verfassungsbeschwerden zu sanktionieren. Wie umfangreich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts. Bislang geht es mit Sanktionen wohl eher zurückhaltend um.
Grundsätzlich möchte ich an der Idee festhalten, dass sich jeder direkt an das höchste deutsche Gericht wenden kann, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht. Deshalb halte ich wenig davon, die Anwaltspflicht am Bundesverfassungsgericht einzuführen. Vorstellen könnte ich mir allenfalls die Einführung von Gerichtsgebühren, wie sie bei den ordentlichen Gerichten üblich sind. Das würde den einen oder anderen vielleicht doch dazu veranlassen, im Vorfeld zu prüfen, ob seine Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig und begründet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger