Frage an Clemens Binninger von Helmut E. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Clemens BINNINGER!
In den Medien existiert ein neuer Enthüllungsbericht über die nicht besonders guten Lohn- und Arbeitsbedingungen im Privaten Sicherheitsgewerbe:
http://www.gmx.net/themen/tv/shows/54b9q4y-team-wallraff-sicherheitsrisiko-security-personal
Wo sehen Sie bezüglich dieser Branche Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers?
Mit bestem Dank im voraus für Ihre Antwort und freundlichen Grüssen
Helmut Epple
Sehr geehrter Herr Epple,
ich kann nicht bewerten, inwieweit die Angaben zum „Enthüllungsbericht“, die Sie auf der Seite von gmx.de verlinkt haben, einer objektiven Überprüfung standhalten.
Was die rechtlichen Rahmenbedingungen angeht, sind zwei Bereiche zu unterscheiden: Erstens die sicherheitsrelevanten Vorgaben und zweitens die Vorgaben in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Arbeitsrecht.
Die sicherheitsrelevanten Vorgaben, die in dem Artikel ja auch angesprochen werden, sind im Wesentlichen in der Bewachungsverordnung, die vom Bundeswirtschaftsministerium erlassen wird, festgelegt. Betreiber und Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens müssen fachlich geschult sein, wobei Umfang und Inhalt der Schulung festgelegt sind. Es muss entsprechende Vorsorge für die Haftpflicht getroffen sein. Die Beschäftigten müssen ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Für das Führen von Waffen muss ein entsprechender Sachkundenachweis nach dem Waffengesetz erbracht werden. Darüber hinaus enthält die Bewachungsverordnung noch weitere Regelungen. Im Bereich der sicherheitsrelevanten Vorgaben sehe ich daher aktuell keinen Änderungsbedarf, zumal die Regelungen immer wieder überprüft werden.
Auch bei den arbeitsrechtlichen Vorgaben sehe ich keinen Handlungsbedarf für den Bundesgesetzgeber. Hier gelten für das Bewachungsgewerbe dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Bereiche auch. Demnach sind sittenwidrige Arbeitsbedingungen und Entlohnung verboten. Die darüber hinausgehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen liegt im Wesentlichen bei den Tarifpartnern. So haben im Bewachungsgewerbe die Tarifpartner beispielsweise einen Mindestlohn vereinbart. Gegebenenfalls greift hier in Zukunft auch der gesetzliche Mindestlohn. Insofern sehe ich keinen Grund, warum es für das private Sicherheitsgewerbe andere Regeln geben soll als für alle anderen Branchen. Eine solche Ungleichbehandlung ließe sich rechtlich nicht begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger