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Frage von Helmut E. •

Frage an Clemens Binninger von Helmut E. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter BINNINGER!

Laut der heutigen Leonberger Kreiszeitung, Mi., 13.2.2013, Online-Version, kam es gestern in Ihrem Wahlkreis, circa eine halbe Stunde vor dem Beginn des historischen Pferedemarktumzugs, in der Altstadt von Leonberg, zu einem Brand an einer Würstchenbude, weil ein dortiger Beschäftigter einen Fehler bei der Bedienung einer Propangasflasche machte. Dank glücklicher Umstände wurden nur drei Personen verletzt, darunter auch der Verursacher, es hätte allerdings noch viel schlimmer kommen können:

http://www.leonberger-kreiszeitung.de/inhalt.leonberger-pferdemarkt-marktplatz-wurstbude-brennt-aus.2bafe7e0-1e16-4adb-aa42-51b7b9438adb.html

An Sie, als beruflichen Fachmann für Sicherheitsfragen und örtlich zuständigen Bundestagsabgeordneten daher dazu folgende Fragen:

1.) Kann der Bundesgesetzgeber noch mehr tun zur Verhinderung von Propangasflaschen-Bränden?

2.) Können die örtlichen städt. Sicherheitsbehörden, wie hier in Leonberg, bei der Genehmigung solcher Imbiss-Stände, noch mehr tun (mehr Auflagen, grössere Abstände zu Personenansammlungen und Altstadt-Fachwerkhäusern, schärfere Kontrollen von Imbissbuden mit Propangaskochern)?

Mit bestem Dank für Ihre ("lebensrettenden") Antworten und freundlichen Grüssen

Helmut Epple

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Epple,

vielen Dank für Ihren Beitrag zum Thema Sicherheitsbestimmungen bei Propangasflaschen.

Der von Ihnen angesprochene schwerwiegende Vorfall auf dem Leonberger Marktplatz, bei dem auch drei Menschen verletzt wurden, macht sehr betroffen. Ich hoffe, dass die Beteiligten bald wieder genesen sind.

Bezüglich Ihren Bedenken kann ich Ihnen mitteilen, dass bereits eine Vielzahl an Vorschriften und Verordnung für den sicheren Umgang mit Gasflaschen mit den Flüssiggasen Propan, Butan und deren Gemischen vorhanden sind.

Hier ein Auszug:

- Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
- Technische Regeln für Druckbehälter (TRB)
- Technische Regeln für Druckgase (TRG)
- Technische Regeln für Flüssiggase (TRF)

Darüber hinaus schreibt die sogenannte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in den §14 (Prüfung vor Inbetriebnahme) und §15 (wiederkehrende Prüfungen) Prüfungen vor, die ausdrücklich durch zugelassene Überwachungsstellen vorzunehmen sind. Die BetrSichV bietet ein umfassendes Schutzkonzept.

Ich bin skeptisch, ob weitere Vorschriften oder Regelwerke hier für Verbesserungen sorgen würden. Erfahrungsgemäß ist es menschliches Fehlverhalten oder technisches Versagen, dass zu Unfällen führt.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger