Frage an Clemens Binninger von Frank N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Werter Herr Clemens Binninger
Mit viel Interesse habe ich Ihre Diskussion mit Herrn Ströbele im Fernsehen verfolgt, Mir ist eins Unklar und auch unverständlich, das der Verfassungsschutz so einfach inm Verborgenen fast ohne jegliche Kontrolle arbeiten kann. Die Kontrolle sollte eigentlich durch den Bundestag erfolgen, siehe Zitat
"Das Bundesamt für Verfassungsschutz wird, wie BND und MAD, im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestags in Zusammenarbeit mit der Budgetöffentlichkeit (sog. Vertrauensgremium nach § 10a Abs. 2 BHO), welchem die Bewilligung der geheimzuhaltenden Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste obliegt, überwacht" Zitat Wikipedia
Wie kann es sein das der Bundestag zum größten teil geschwärzte Unterlagen bekommt, AUSNAHME DIE uNTERSUCHUNG NSU. Eine Kontrolle kann doch nach meiner Meinung nur dann erfolgen, wenn der Bundestag(Entsprechendes gremium auch ordentliche Unterlagen bekommt, Meine Frage an Sie warum gibt es kein Gesetz, welches die Aufgaben desw Bundestages unterstützt, Finden Sie nicht auch das hier ganz dringender handelsbedarf notwendig ist, Haben hier die Politiker nicht auch versagt und müssten eigentlich den Hut nehmen und gehen?
Meine zweite Frage, warum ist es in Deutschland nicht strafbar, wenn Juden oder Moslem Kinder beschneiden lasssen, im Grundgesetz ist dieses eigentlich ganz deutlich niedergelegt und festgeschrieben, siehe Zitat:
Artikel 2
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Meine Frage gibt es ein entsprechendes gesetz, welche diese Beschneidung erlaubt? Mich würde Ihre persönliche Meinung zu diesen Problem interessieren, bitte nicht die Meinung Ihrer Partei.
Vielen Dank für Ihre Mühe
Ich wünsche Ihnen und Ihren Kollektiv bei der Aufklärung des Verfassungsschutzskandal viel Erolg
Viele Grüße aus Dresden
Frank Neumann
Sehr geehrter Herr Neumann,
gerne antworte ich auf Ihre beiden Fragen.
1. Zur parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste
Wir haben im Bundestag ein bewährtes System der Nachrichtendienst-Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium, dem 11 Mitglieder angehören. Informationen über das Parlamentarische Kontrollgremium finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestages unter: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/gremien/pkgr/index.jsp
Die Einschätzung des Kollegen Ströbele, der offenbar erhebliche Defizite sieht, mache ich mir ausdrücklich nicht zu eigen.
Selbstverständlich sind die Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums und die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung bei der Nachrichtendienstkontrolle gesetzlich geregelt.
Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes schreibt unter anderem vor, dass die Bundesregierung dem Parlamentarischen Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten hat. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Das Kontrollgremium hat dabei das Recht, Akten, Schriftstücke oder Dateien des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes einzusehen sowie Zutritt zu diesen Behörden zu erhalten. Außerdem kann es Angehörige der Nachrichtendienste, Mitarbeiter und Mitglieder der Bundesregierung sowie Beschäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrichtung der Bundesregierung befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Die anzuhörenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Wenn zwingende Gründe vorliegen, kann die Bundesregierung die Unterrichtung oder die Vorlage von Akten verweigern sowie Mitarbeitern untersagen, Auskünfte zu erteilen. Dies kann aus Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig sein oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. In diesen Fällen werden Akten zum Teil auch geschwärzt vorgelegt. Macht die Bundesregierung von diesen Rechten Gebrauch, muss sie dem Parlamentarischen Kontrollgremium gegenüber begründen, warum sie so verfährt.
2. Zur Debatte um die Beschneidung
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Köln vom 7. Mai gilt eine Beschneidung von Jungen, die nicht aufgrund einer medizinischen Indikation vorgenommen wird, als strafbare Körperverletzung. Das Landgericht Köln ist dabei – vereinfacht gesagt – zu der Überzeugung gekommen, dass die Grundrechte des Kindes (Recht auf Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG) die Grundrechte der Eltern (Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG und Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG), die bei einem religionsunmündigen Kinder über die Beschneidung entscheiden, begrenzen. Man kann dieser Einschätzung folgen. Gerichte haben in der Vergangenheit aber auch andere Auffassungen vertreten.
Es gibt gute Gründe, die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht bei dieser Frage stärker zu gewichten. Die Möglichkeit, sein Kind in einem soziokulturellen und religiösen Kontext zu erziehen, ist auch Bestandteil des Erziehungsrechtes der Eltern. Richtschnur für die Erziehung der Eltern ist in jedem Fall das Wohl des Kindes. Und dieses Wohl besteht nicht nur in der körperlichen Unversehrtheit, sondern durchaus auch in der religiösen Erziehung.
Wir haben daher die Bundesregierung aufgefordert, im Herbst 2012 unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger