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Frage von Peter W. •

Frage an Clemens Binninger von Peter W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten Abend Herr Binninger,

Deutschland liegt momentan auf Platz 14 des aktuellen Korruptionsindexes und somit im europäischen Mittelfeld. Von der SPD-Fraktion wurde ein Entwuf eines Strafrechtsänderungsgesetzes (17/8613) in den Bundestag eingebracht.
Wie ich der Presse entnehmen konnte, ist die Regierungskoalition dagegen.
Hier kann ich aber nicht nachvollziehen, warum dieses Verhalten bei z.B. Beamten strafbar ist und bei Abgeordneten nicht.
Selbst ich persönlich muss einmal jährlich in meiner Firma die gegebenen Ethikregeln , die auch das Thema Korruption beinhalten, verbindlich unterschreiben.

Die Bundesregierung hat bis heute die UN-Konvention gegen Korruption nicht ratifizieren, da hierzu dieses Strafrechtsänderungsgesetzes erfoderlich ist. Hier scheint ein Fall der (gewollten?) Selbstblockade vorzuliegen.

Aus aktuellem Anlass sollte hier umgehend eine klare Entscheidung für diese UN-Konvention getroffen werden.
Die politischen Vorfälle der letzten Monate haben das Vertrauen in eine glaubwürdige und ehrliche Politik erheblich beschädigt.
Das Vertrauen in die politisch Aktiven muss unbedingt wieder hergestellt werden.
Hier wünsche ich mir die gleiche hohe parlamentarische Einigkeit, wie bei Debatten über die Erhöhung von Diäten.

Hiermit fordere ich Sie auf eine eindeutige klare Position gegen Korruption, Filz und jede Art von Vorgängen mit "Gschmäckle", speziell bei Abgeordneten einzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Wutzler

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Wutzler,

vielen Dank für Ihren Beitrag, auf den ich gerne antworte.

Deutschland hat die UN-Konvention gegen Korruption zum allergrößten Teil umgesetzt und bekämpft Korruption auf allen Ebenen entschieden. Auch steht die Abgeordnetenbestechung in Form von Stimmkauf/-verkauf bereits unter Strafe (§ 108e StGB). In der Debatte um den von Ihnen angesprochenen Gesetzentwurf der SPD haben die Redner der Koalition ganz klar Position gegen Korruption bezogen. Zugleich wurde herausgestellt, dass der SPD-Entwurf mit vielen Fragezeichen versehen ist, denn das Korruptionsstrafrecht sollte parlamentarische und politische Prozesse nicht blockieren.

Grundsätzlich ist eine Unterscheidung zu berücksichtigen, die in der UN-Konvention so nicht enthalten ist, die aber in unserer Verfassung angelegt ist, nämlich die Unterscheidung zwischen Amtsträgern und Mandatsträgern. Beamte sind Amtsträger gem. § 11 Nr. 2 StGB. Sie sind weisungsgebunden und vollziehen Einzelentscheidungen im Rahmen von Diensthandlungen. Mandatsträger, also Abgeordnete, hingegen sind „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ (Art. 38 I 2 GG). Dem trägt der Entwurf der SPD zur Ausweitung des § 108 e StGB nicht ausreichend Rechnung. Es wird zum Beispiel nicht deutlich, was den „parlamentarischen Gepflogenheiten“ entspricht. Gerade der Absatz 3 des SPD-Gesetzentwurfs zeigt, dass zu vieles im Unklaren bleibt.

Nicht zuletzt sollte auch berücksichtigt werden, dass die Instrumente der öffentlichen Kontrolle durch kritische Medien und die parlamentarische Transparenz wirkungsvoller als ein Strafrechtsänderungsgesetz sind.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger