Frage an Clemens Binninger von Niels F. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Sehr geehrter Herr Binninger,
im Falle des deutschen Islamisten Rami M., der sich offenbar den deutschen Behörden stellen wollte, jedoch am 21.06.2010 auf dem Weg zur deutschen Botschaft in Islamabad von den pakistanischen Behörden verhaftet wurde und sich nun im Gewahrsam des pakistanischen Geheimdienstes ISI befindet haben sie sich laut taz Artikel vom 10.07.2007 ( http://www.taz.de/1/politik/asien/artikel/1/irrfahrt-eines-dschihadisten/ ) im Innenausschuss wie folgt geäussert: "Wo kommen wir denn hin, wenn sich so jemand das Land aussuchen kann, in dem er verhaftet wird?"
Kann ich aus dieser Aussage schliessen, dass sie der Meinung sind, dass Rami M. als Terrorverdächtiger von den pakistanischen Behörden eine Behandlung erfährt, die rechtsstaatliche Prinzipen und Menschenrechte achtet? Besonders der Geheimdienst ISI soll doch Terrorverdächtige routinemäßig foltern. Auch den Umstand, dass das deutsche Innenministerium bzw. das BKA die pakistanischen Behörden über den geplanten Botschaftsbesuch informiert hat, und somit einen deutschen Staatsbürger den pakistanischen Behörden überlässt, anstatt diesen selbst in Gewahrsam zu nehmen finde ich sehr fraglich.
Und falls es sich bei dem oben genannten Zitat um ein wörtliches handeln sollte: Wenn sie sagen "so jemand" soll sich nicht das Land aussuchen können in dem er verhaftet wird, meinen sie dann für jemand anderen (also einen nicht-Terrorverdächtigen) sollte das doch möglich sein?
Sehr geehrter Herr Fußhoven,
es gibt eine ganze Reihe von deutschen Staatsangehörigen, bei denen die deutschen Sicherheitsbehörden davon ausgehen, dass sie in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet ausgereist sind, um Kampfhandlungen durchzuführen oder sich in einem terroristischen Ausbildungslager aufzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist die Zusammenarbeit mit Pakistan von großer Bedeutung. Sie können sich sicher sein, dass die deutschen Sicherheitsbehörden hier mit hoher Sensibilität vorgehen.
In konkreten Einzelfällen entscheiden die zuständigen Staatsanwaltschaften nach Einleitung einer nationalen Fahndung auch darüber, ob und in welchen Staaten/Regionen international gefahndet werden soll. Im Fall Rami M. wurde der Haftbefehl auch für Pakistan ausgeschrieben, weil der Terrorverdächtige dort vermutet wurde, was sich ja auch bestätigte.
Eine Festnahme aufgrund eines solchen Haftbefehls kann – schon aus rechtlichen Gründen – nur durch die Sicherheitsbehörden des Landes erfolgen, in dem der Gesuchte aufgegriffen wird. Nach einer solchen Festnahme ist es aber ebenso selbstverständlich, dass sich die deutschen Behörden um konsularischen Kontakt mit dem Festgenommenen und Auslieferung bemühen. An beidem habe ich keinerlei Zweifel.
Ihren unterschwelligen Vorwurf, dass die Zusammenarbeit mit Pakistan bei der Suche und Festnahme von Terrorverdächtigen eine Billigung fehlender rechtstaatlicher Standards bedeute, weise ich entschieden zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger