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Frage von Tim S. •

Frage an Clemens Binninger von Tim S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Binninger,

meine Frage bezieht sich auf das Thema Justiz und hat indirekt mit dem Fall Kachelmann zu tun.

Mich würde interessieren warum die Justiz den Schutz der Frauen vor Vergewaltigung nicht nur in der Praxis sondern auch formal betrachtet höher zu gewichten scheint, als das Recht der Männer nur bei zweifelsfrei erwiesener Schuld verurteilt zu werden. Denn genaugenommen hat der Mann gar keine Möglichkeit seine Unschuld zu beweisen und das gesamte Verfahren ist vom Ablauf her auf das mutmassliche Opfer konzentriert.

Alles was gefunden werden kann, wird gegen den Mann verwendet. Spermaspuren beweisen nur das Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, gelten aber als Beweismittel in einem Fall bei dem es um erzwungenen GV geht. Ein beim Essen kochen angefasstes Messer, gilt als Beweismittel für mittels Waffengewalt erzwungenen GV. Natürlich kann wird und wurde auch ohne solche "Beweise" verurteilt. Auch sonstige Verletzungsspuren müssen nicht nachgewiesen werden für eine Verurteilung. Die Frau kann sagen sie traute sich nicht, sich zu wehren.

Und das wichtigste: Das Glaubwürdigkeitsgutachten. Warum Herr Binninger, wird eine Verurteilung von uns Männern bei einer Beschuldigung in Sexualstarfverfahren im wesentlichen nur davon abhängig gemacht wie glaubwürdig die Beschuldigende erscheint ? Man sollte doch auch als Mann das Recht haben sein Glaubwürdigkeit bezüglich der Beschuldigungen durch einen Gutachter untermauern zu lassen, anstatt nur dem psychologisch nicht ausreichend geschultem Richter überlassen zu sein.

Defakto hängt also bei einer böswilligen Beschuldigerin alles davon ab, wie gut diese Lügen kann. Sagt der Gutachter sie ist glaubwürdig, wird der Mann verurteilt. Was aber wenn ein Gutachter den Mann ebenfalls als Glaubwürdig einstufen würde? DAS prüft niemand, dabei wäre es wichtig. Warum macht die Regierung ein Gutachten beider beteiligter nicht zur Pflicht?

Vielen Dank für ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen,
Tim Schmitz

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schmitz,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Paragraph 160 der Strafprozessordnung sieht unter Absatz 1 und 2 folgendes vor:
„(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.“

Es ist wesentliches Element unseres Rechtsstaates, Belastendes und Entlastendes gleichermaßen zu würdigen. Dabei ist die Justiz in ihrem Vorgehen an Recht und Gesetz gebunden, ansonsten aber unabhängig. Ob ein Tatvorwurf berechtigt ist oder nicht, steht am Ende der Beweisführung. Ihre Bedenken teile ich daher nicht.

Außerdem widerspreche ich entschieden Ihren sehr pauschalen Rückschlüssen für den Bereich der Sexualdelikte. Zu bewerten ist immer der Einzelfall. Pauschalierungen sind gefährlich und helfen in der Sache nicht weiter, sondern schaden den Opfern. So etwas lehne ich rundum ab.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger