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Frage von Helmut E. •

Frage an Clemens Binninger von Helmut E. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Binninger!

In der FAZ vom Samstag, 7.11.2009 findet sich auf Seite 9 ein Presse-Artikel, wo berichtet wird, daß ein 44-jähriger Schweizer im Bereich des Flughafens Stuttgart eine landendes Linienflugzeug mittels eines ausländischen Laser-Pointers blenden wollte, genauso einen Polizeihubschrauber, der zur Suche des Täters wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr beteiligt war. Zum Glück wurde der Täter ermittelt. Derartige Vorfälle nehmen laut der Zeitungs-Meldung zu.
Was wird von Seiten der Politik dagegen getan in Deutschland, um derartige Vorfälle in Zukunft auszuschließen?

Mit bestem Dank im voraus für Ihre Antwort und freundlichen Grüßen

Helmut Epple

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Epple,

vielen Dank für Ihre Frage.

In der Tat hat es in den letzten Monaten vermehrt Vorfälle gegeben, in denen Flugzeugpiloten mit Laserpointern geblendet wurden. Betroffen war aber nicht nur der Luftverkehr, sondern teilweise auch der Schienenverkehr. Für mich ist es absolut nicht nachvollziehbar, wie man derart verantwortungslos mit Laserpointern umgehen und leichtsinnig Leben gefährden kann.

Was kann die Politik tun? Die bestehenden Regelungen sollten überprüft werden. Ich bin aber skeptisch, dass strengere Vorschriften oder gar ein generelles Verbot und Laserpointern - wie es teilweise gefordert wird - hier angemessen und wirksam sind.

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) sieht vor, dass nur Produkte in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährdet werden (§ 4 Abs. 1 und 2). Das betrifft auch Laser und Laserpointer. Laser und Laserpointer mit einer Strahlleistung von mehr als 1 Milliwatt, (also oberhalb der Klasse 2) dürfen meiner Kenntnis nach in Deutschland für den Bereich der "privaten" Nutzung (also etwa zur Illustration von Vorträgen) nicht verkauft werden. Bei dem Vorfall in der Nähe des Stuttgarter Flughafens, den Sie ansprechen, wurde laut Medienberichten ein Laserpointer verwendet, der eine deutlich höhere Strahlungsleistung hatte und wohl im Ausland gekauft wurde.

Wichtig ist hier insbesondere, dass - wie im Stuttgarter Fall - die Polizei schnell vor Ort ist und den Tatverdächtigen findet. Das entsprechende strafrechtliche Instrumentarium für solche Fälle existiert. Meiner Kenntnis nach laufen in dem von Ihnen angesprochenen Fall bereits Ermittlungen wegen eines schweren Eingriffs in den Luftverkehr (§ 315 StGB).

Letztlich muss aber jedem klar sein, dass ein Laserpointer kein Spielzeug ist, sondern bei unsachgemäßem Umgang eine Gefahr darstellen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger