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Frage von Ferenc J. •

Frage an Clemens Binninger von Ferenc J. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Binninger,

haben Sie vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort auf meine Frage zur Besoldungsüberleitung. Diese provoziert allerdings geradezu zwei Nachfragen.

Vorab möchte ich betonen, dass ich es ganz allgemein immer wieder erstaunlich finde, wenn Politiker einerseits Einkommenseinbußen, die wie in meinem Fall in den kommenden Jahren nicht unerheblich sein werden (ab 2011 4 Jahre lang über 50 Euro weniger im Monat, danach 4 Jahre lang 36 Euro weniger und danach 4 Jahre lang 18 Euro weniger im Monat) klein reden und andererseits eine Kindergelderhöhung um 10 Euro im Monat und einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro als sozialpolitische Großtat propagieren.

Meine 1. Nachfrage ist nun aber ganz konkret diese:
Wie ist es zu erklären, dass die zweifelsfreien besoldungsmäßigen Verwerfungen durch die Überleitung, die einerseits bei den Besoldungsgruppen A13 und A14 zu eklatanten Einbußen führen und spiegelbildlich bei A15 und A16 zu eklatanten Gewinnen führen, nicht mit einem Wort im Rahmen der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes zum DNeuG erwähnt bzw. gar als eine der Intentionen der Gesetzesänderung erläutert werden?

2. Nachfrage: Wie ist mein Beispiel des A14-Beamten mit 3 Kindern mit den Vorgaben des BVerfG in Einklang zu bringen, wenn man ihm einerseits großzügig entsprechend dem Diktat des Gerichtes einen um 50 Euro erhöhten Familienzuschlag für das dritte Kind gewährt, ihm aber anderseits den Betrag von 54 Euro, der an sich im Rahmen einer unmittelbar bevorstehenden höheren Dienstaltersstufe fällig würde, vorenthält?

Ihre Argumentation, dass meine Beispiele praxisfern wären sehe ich nicht. Es ist nun mal leider Realität, dass in vielen Behörden bei A14 das Ende der Möglichkeiten mangels Planstellen erreicht ist, auch wenn man diese recht früh erreicht hat. Im Übrigen ist A13 das Endamt des gehobenen Dienstes. Für diese Kollegen stellt sich die Frage nach A15 oder gar A16 regelmäßig nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Ferenc John

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr John,

gerne gehe ich auch auf Ihre Nachfragen ein.

Zu Ihrer 1. Nachfrage: Die von Ihnen in Ihrer ersten Anfrage vom 26. Juni genannten Expektanzverluste in Höhe von rund 5.000 Euro für einen Beamten mit der Besoldungsgruppe A 14 treffen nur unter der Bedingung zu, dass eine Beförderung in ein höheres Amt nicht mehr erfolgt. Das habe ich bereits in meiner letzten Antwort betont.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass keine weitere Beförderung mehr erfolgt, sollte man vorsichtig sein, hier von eklatanten Einbußen und Verwerfungen zu sprechen. Wenn man die Einbußen bis zur Pensionierung an Ihrem Beispiel des 39-jährigen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 vorausberechnen möchte, sollte man dies auch in den Gesamtkontext einordnen. Bei einer solchen Gesamtschau muss der Betrag in Relation zu der restlichen Lebensarbeitszeit eines 39-jährigen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 betrachtet werden. Gemessen daran liegt der Expektanzverlust bei einem Rest-Lebenseinkommen von über 1,5 Mio. Euro in einer Größenordnung von rund 0,3 Prozent.

Anders berechnet, bei einer zu erwartenden Dienstzeit von noch 28 Jahren, würde der vermeintliche Verlust knapp 15 Euro monatlich betragen und das immer nur unter der Bedingung, dass er in der verbleibenden Dienstzeit von 28 Jahren kein einziges mal befördert wird. Bei solchen Größenordnungen kann auch im Verhältnis zu anderen Besoldungsgruppen nicht von durchgreifenden Verwerfungen der Überleitung gesprochen werden. Ein punktgenaues Ergebnis lässt sich bei einer Besoldungsreform aus den bereits erläuterten Gründen nicht in jedem Einzelfall erreichen.

Eine Gesetzesbegründung stellt die allgemeinen Zielsetzungen und Wirkungen einer Gesetzesänderung dar. Die Erläuterung der Wirkung einer Änderung in allen Einzelheiten würde den üblichen Rahmen einer Gesetzesbegründung sprengen, insbesondere wenn sich in der Gesamtbetrachtung Expektanzverluste und Expektanzgewinne in einer hinnehmbaren Bandbreite bewegen und das Besoldungsgefüge gewahrt bleibt.

Zu Ihrer 2. Nachfrage: Die Erhöhung des Kinderzuschlags für dritte und weitere Kinder rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 ist von der Neuausrichtung der Besoldungstabellen unabhängig, auch wenn beide Entscheidungen im Dienstrechtsneuordnungsgesetz zusammengeführt wurden. Wenngleich aus Ihrer Perspektive verständlicherweise in erster Linie das Gesamtergebnis seiner Bezüge nach der Dienstrechtsreform zählt, können beide Änderungen rechtlich nicht miteinander verrechnet werden, zumal die Wirkungen im jeweiligen Einzelfall unterschiedlich sind. Im vom Ihnen genannten konkreten Fall werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Familienzuschläge eingehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger