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Claudia Roth
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Frage von Erika S. •

Frage an Claudia Roth von Erika S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Roth,

was werden die Grünen unternehmen, damit die ARGEN ALG II Empfänger nicht mehr unangemeldete Besuche abstatten können und sogar Schränke durchwühlen?
Dass das so ist, können Sie diesem Link entnehmen:
http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2008/panoramaargen100.html

Gilt für ALG II Empfänger die Unverletzbarkeit der Wohnung nicht mehr? Ist das nicht recht unwürdig?

Mit freundlichen Grüßen

Erika Schröder

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Schröder,

in der Tat sind die Methoden, die in dem Beitrag geschildert werden, nicht hinnehmbar. Hausbesuche dürfen keinesfalls "einfach so" und auch nicht auf diese Art und Weise durchgeführt werden. Oft wird dabei die Unwissenheit der Betroffenen "ausgenutzt", daher ist es wichtig, dass ALG II-Empfänger über ihre diesbezüglichen Rechte Bescheid wissen. Wie bereits 2006 in einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 30.1.2006, AZ: L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06 ER) festgestellt, dürfen Hausbesuche nur durchgeführt werden, wenn es berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen gibt und der Hausbesuch die einzig mögliche Art ist, einen Sachverhalt zu ermitteln. Die Behörde muss aber in jedem Einzelfall geltend machen, dass berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen vorliegen und der Hausbesuch deshalb durchgeführt wird. Präventive und verdachtsunabhängige Hausbesuche sind rechtswidrig, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut.

Zur Datenerhebung bei zulässigen Hausbesuchen gelten die entsprechenden Bestimmungen der SGB. Diese sehen unter anderem vor, dass der Betroffene vor der Datenerhebung über die Zweckbestimmung zu unterrichten ist und dass er über die Freiwilligkeit seiner Angaben aufgeklärt wird.

Wenn es nicht um die "direkte" Datenerhebung, sondern um das Durchsuchen von Schränken etc geht, so muss dabei in jedem Fall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Privat- bzw. Intimsphäre des Betroffenen gewahrt werden.

Wird gegen diese Grundsätze verstoßen, so sollten sich die Betroffenen auf jeden Fall an die zuständige Behörde wenden und dort Beschwerde einreichen. Aufgrund der klaren Gesetzes- und Rechtslage beabsichtigen die Grünen keine Initiativen im Bundestag.

Mit freundlichen Grüßen

Das Büro-Team von Claudia Roth

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