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Frage von Mario B. •

Frage an Claudia Roth von Mario B. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Frau Roth,

zum Thema Euro Rettungsschirm / ESM habe ich 2 Fragen an Sie:

a) Warum ist es vorgesehen, dass der ESM unter Immunität gestellt wird (Artikel 30 des Vertrages)?
Zitat: "Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren, stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen Schriftstücke,.."

b) Warum wird der ESM und Schuldverschreibungen des ESM von der Besteuerung ausgenommen (Artikel 31 des Vertrages)?
Zitat: "Vom ESM ausgegebene Schuldverschreibungen und Wertpapiere einschließlich entsprechender Zinsen und Dividenden, unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung.

Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar.
Beste Grüsse
Mario Bloem

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Bloem,

eine kurze Recherche zu Artikel 30 (Immunität von Personen) macht folgendes klar: Die Immunität der genannten Personen bezieht sich auf ihre amtlichen Handlungen. Das heißt, niemand soll etwa angeklagt werden können, weil er ein bestimmtes Land zum Beispiel für nicht solvent befunden hat. Die Immunität erstreckt sich jedoch nicht auf strafbare Handlungen, die nichts mit Amtshandlungen zu tun haben.

Und zu Artikel 31 (Befreiung von Besteuerung): Da der ESM eine gemeinschaftliche Einrichtung ist, werden seine Erträge nicht direkt besteuert. Ertragssteuern fallen in der Regel national an, und diese wäre bei einer Gemeinschaftseinrichtung nicht zu rechtfertigen. Da mögliche Erträge des EFSF ohnehin an seine Gründungsmitglieder fließen, ist dies aus unserer Sicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für indirekte Steuern, zum Beispiel die Mehrwertsteuer. Bei Abs. 6 sind jeweils die Anmerkungen (i) und (ii) von besonderer Bedeutung. Die Besteuerung, zum Beispiel im Rahmen der Abgeltungssteuer oder anderen Steuern auf Zinseinnahmen ist nur dann unzulässig, wenn ESM-Wertpapiere alleine aufgrund ihrer Herkunft besonders besteuert werden. Eine normale Besteuerung von Zinseinkünften, in Deutschland im Rahmen der Abgeltungssteuer auf Zinserträge, bleibt davon unberührt.

Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Das Mitarbeiter-Team im Bundestagsbüro

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