Frage an Cindy Holmberg von Holger L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Guten Tag,
warum erhalten Menschen, die durch Corona arbeitslos wurden, nicht die gleiche Unterstützung, die Menschen erhielten, die in Kurzarbeit gegen mussten, obwohl dieser doch noch stärker durch die Pandemie getroffen wurden?
Wir gedenken Sie das zu handeln?
Mit freundlichen Grüssen
Lenz
Sehr geehrter Herr Lenz,
Sehr geehrter Herr Lenz,
vielen Dank für Ihre Frage. Eine Kündigung muss, damit sie rechtmäßig ist, sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet – es braucht dafür sachliche Gründe. Die aktuelle Krise ist nicht automatisch ein solcher Grund. Daher sollte die Kündigung nicht einfach so hingenommen werden, sondern man sollte sie in jedem Fall rechtlich überprüfen. Wichtig zu wissen: Eine Klage gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen – das gilt auch in Zeiten von Corona. Ausnahmsweise ist die nachträgliche Zulassung verspäteter Klagen möglich, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt daran gehindert ist, die Klage innerhalb von 3 Wochen einzureichen. Dieser Antrag ist nur innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig und kann nach 6 Monaten ab Ende der Frist gar nicht mehr gestellt werden (§ 5 Abs. 3 KSchG).
Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld haben alle, die in den letzten 30 Monaten (zweieinhalb Jahre) mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Beschäftigung muss nicht "an einem Stück" gewesen sein, sondern die erforderlichen 12 Monate können Sie auch durch mehrere Beschäftigungsverhältnisse "zusammengesammelt" haben. Ist diese Anwartschaftszeit erfüllt, bekommen Sie 6 Monate Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld kann aber auch länger – bis zu maximal 12 Monaten, wenn man noch nicht 50 Jahre alt ist – gezahlt werden, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre länger als 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Wer über 58 Jahre alt ist, kann bis zu 24 Monaten Arbeitslosengeld bekommen.
Im Rahmen des Beschäftigungssicherungsgesetzes kommt eine befristete Sonderregelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes zum Zuge: Bei Jobverlust trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung wie Kurzarbeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende des Jahres 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.
Wer in der Corona-Krise seinen Job verliert, hat gute Chancen eine neue Stelle zu finden. Sorgen machen mir dagegen die Langzeitarbeitslosen. Zwei Drittel der Langzeitarbeitslosen gab es schon vor der Krise. Die meisten von ihnen hatten auch in guten Zeiten enorme Probleme auf dem Arbeitsmarkt. Entweder, weil sie in einer strukturschwachen Region wohnen, wo es nicht viel Arbeit gibt. Oder, weil sie nur wenige Stunden am Tag arbeiten können.
Klar ist: Für die nächste Bundesregierung, die nach den Wahlen im September gebildet wird, steht eine Arbeitsmarktreform ganz oben auf der Tagesordnung für die Koalitionsverhandlungen. Da über die Arbeitsmarktpolitik im Bundestag entschieden wird, kann ich faktisch leider nichts unternehmen. Ich setze mich schon jetzt bei den regionalen Unternehmen dafür ein, alle Mittel einzusetzen, damit es zu so wenig Kündigungen wie möglich wegen der Corona Pandemie kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Cindy Holmberg