Würden Sie sich für die Prüfung eines AfD Verbots einsetzen?
Sehr geehrter Herr Spies,
die Gesellschaft in Deutschland spaltet sich immer mehr, rechtsradikaler Populismus ist wieder normal. Das ist erschreckend, massiv beängstigend und unglaublich... Aber leider wahr. Die deutsche dunkle Vergangenheit wiederholt sich, sofern unsere demokratischen Politikvertreter weiter untätig zuschauen. Daher bitte ich Sie, sich aktiv für die Prüfung eines AfD Verbots einzusetzen. Eine entsprechende Petition läuft, welche ich auch unterschrieben habe. Allerdings benötigt unser schönes demokratisches Land auch Ihre Unterstützung hierfür. Sie als Abgeordneter sind die Stimme, welche bitte laut wird.
Ich danke Ihnen von Herzen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Judith W.
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen.
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.
Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.
Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).
Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend (vgl. 2 BvB 1/13).
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat die Voraussetzungen für ein Parteiverbot in einem Gutachten bejaht (Stand: 07.06.2023). Das Institut stellte dabei vor allem auf eine „rassistische national-völkische Ausrichtung“ der AfD ab, die eine „geschlossene und homogene Gesellschaft propagiert, in der Menschen unter Bezugnahme auf das Kriterium der Kultur in ein 'Uns' und 'die anderen' unterteilt und hierarchisiert werden“.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD-Bundespartei bisher als „Verdachtsfall“ eingestuft. Das Verwaltungsgericht Köln hat dies im März 2022 bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sollte der Verfassungsschutz die AfD-Bundespartei eines Tages als „gesichert extremistische Bestrebung“ einstufen, wäre dies gleichbedeutend mit der Aussage, dass er ein Verbot der AfD für möglich hält. Erst zu diesem Zeitpunkt halte ich ein Verbotsverfahren für zielführend, da ansonsten die Gefahr besteht, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könnte.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne unter Christoph.spies@spd.landtag.rlp.de zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Spies