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Christoph Poland
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Frage von Norbert B. •

Frage an Christoph Poland von Norbert B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Poland,

Sie beantworten die Frage von Herrn M. nach Ratifizierung der UN Konvention gegen Korruption sehr allgemein und verweisen auf Rechtsgutachten.
Bereits 165 Staaten haben die UN-Konvention gegen Korruption unterzeichnet und ratifiziert. Deutschland gehört jedoch neben Syrien, Saudi Arabien und dem Sudan zu den wenigen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, die die Konvention noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben. Deutschland hat die Konvention bereits im Jahr 2003 unterzeichnet, aber bis zum heutigen Tag nicht in Kraft gesetzt.

1. Was ist bei Regelung dieses Sachverhaltes in Deutschland so schwierig, dass 165 Länder keine Probleme haben, die UN-Konvention zu ratifizieren?
2. Wo exakt liegt das Problem der Unterscheidung von Amts- und Mandatsträgern?
3. Worin besteht die von Ihnen zitierte "besondere Stellung des Abgeordneten" und weshalb soll es unmöglich sein, hier Korruption festzustellen und ggf. zu bestrafen?

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Bolz

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bolz,

Sie baten um Präzisierungen, die ich Ihnen hiermit gerne liefere.

Anders als die deutsche Rechtstradition unterscheidet die UN-Konvention dabei nicht zwischen Mandats- und Amtsträgern, also zwischen gewählten Volksvertretern und Beamten. Deren Tätigkeiten unterscheiden sich jedoch grundlegend. Beamte wenden Gesetze an, sind weisungsgebunden, zur Unparteilichkeit verpflichtet und als Entscheidungsträger ersetzbar. Im Gegensatz dazu sind Abgeordnete – selbstverständlich im Rahmen von Recht und Gesetz – bei der Ausübung ihres Mandats nur ihrem Gewissen verpflichtet und den Wählern verantwortlich. Sie treten als Vertreter bestimmter Interessen auf, für deren Wahrnehmung sie in ein rechtsetzendes Parlament gewählt wurden. Parteilichkeit ist legitimer Bestandteil ihres parlamentarischen Wirkens und ihrer politischen Arbeit, die keinen fest definierten Pflichtenkreis, keine „Dienstpflichten“ kennt.

Es kommt in diesem Zusammenhang zwangläufig einer Gratwanderung gleich, zu versuchen, eine Einflussnahme von Bürgern und Interessengruppen auf Mandatsträger, die im politischen Prozess notwendig und erwünscht ist, trennscharf von einer Einflussnahme abzugrenzen, die verwerflich und strafwürdig ist.

Daher bestand 1983 bei der Schaffung des § 108e StGB weitgehend Einigkeit darüber, dass es sachwidrig wäre, den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung dem der Beamten- und Richterbestechung nachzubilden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen weiterführenden Erklärungen helfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen

Christoph Poland