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Christoph Ploß
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Frage von Artur F. •

Frage an Christoph Ploß von Artur F. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Ploß,
als engagierter Verfechter für Wildtiere in unserer schönen Stadt bitte ich auch Sie um Ihre Position angesichts der inzwischen deutlichen Mehrheit gegen allgemein verkäufliches Feuerwerk und wie Sie zu einer möglichen Änderung der zugrunde liegenden ersten Sprengstoffverordnung stehen.

Hier die betreffenden beiden Auszüge (§§ 22, 23 ) der 1. SprengV:
§ 22 (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. [...] § 23 (1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Dazu habe ich drei konkrete Fragen an Sie:

Wie stehen Sie zum aktuell dreitägigen Überlassungsfenster im Paragrafen 22?
Wie verhalten Sie sich zur derzeitigen Ausnahme, die in Paragraf 23, Absatz 2 geregelt ist?
Und drittens: Wie bewerten sie eine eventuell anzustrebende Neuregelung, in der die in diesen Paragrafen derzeitig geregelte Feuerwerksklasse F2 durch die Feuerwerksklasse F1 ersetzt werden könnte?

Mit bestem Dank für Ihre Antwort und den Wünschen für einen gelingenden Start 2019 verbleibt Artur Fischer-Meny

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Antwort von
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Sehr F.,

vielen Dank für Ihre Eingabe über abgeordnetenwatch.de.

Ich befürworte keine Änderung der bestehenden Gesetzes, denn dieses regelt klar und eindeutig, wo die örtlichen und zeiträumlichen Grenzen des privaten Feuerwerkspaßes liegen. Bei Feuerwerk der Klasse 1 handelt es sich beispielsweise um Tischfeuerwerk sowie um in Gebäuden und geschlossenen Bereichen zugelassene Feuerwerkskörper. Ein Verbot von Klasse 2-Feuerwerk wäre daher eine sehr weitreichende Einschränkung. Es gilt beim Thema Feuerwerk an Silvester an das Verantwortungsbewusstsein jedes Einzelnen zu appellieren. Ein sorgsamer, umsichtiger und rücksichtsvoller Umgang schmälert in keiner Weise den Spaß am Abbrennen von Feuerwerk. Zudem bleibt es Städten unbenommen, Verbotszonen für privates Feuerwerk in Innenstädten zu erlassen.

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