Frage an Christoph Gensch von Claus S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Abgeordneter Dr. Gensch,
Bei einstimmigen Beschlüssen müssen alle Mitglieder mit Ja gestimmt haben. Enthaltungen oder ungültige Stimmen verhindern eine Einstimmigkeit ( http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/stimmmehrheiten.htm ).
Ist dies bei Abstimmungen in Parlamenten anders (Beispiel: 22 Ja-Stimmen, 20 Enthaltungen = einstimmig)?
Mit freundlichen Grüßen
C. Schubert
Sehr geehrter Herr Schubert,
Ihre Anfrage vom 19. Juli 2018 zur Frage der Abstimmung in Parlamenten
beantworte ich wie folgt:
Die einfache Abstimmung regelt § 43 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
rheinland-pfälzischen Landtags. § 43 Abs. 2 GOLT lautet:
" Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Landtag mit einfacher
Mehrheit. Bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung."
Einstimmigkeit liegt also immer dann vor, wenn niemand gegen einen Beschluss
votiert hat. Theoretisch wäre ein einstimmiges Abstimmungsergebnis somit
möglich, wenn sich von 100 Abgeordneten 99 Abgeordnete enthalten und nur
einer dafür stimmt. Ist eine absolute Mehrheit gefordert, wirken sich
Enthaltungen wie Nein-Stimmen aus, da für die Annahme eines Beschlusses
mindestens 51 Abgeordnete dafür stimmen müssen.
Ergänzend weise ich noch darauf hin, dass nach § 42 Abs. 1 der GOLT (unter
Hinweis auf Art. 88 Abs., 1 der Verfassung) der Landtag nur dann
beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Zu anderen Parlamenten kann ich keine Auskunft geben. Jedes Landesparlament
oder auch das Bundesparlament hat seine eigene Geschäftsordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Gensch MdL