(...) der Vollzug der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB (psychiatrischer Maßregelvollzug) ist in Bayern den Bezirken übertragen, die diese Aufgabe auf ihre Kommunalunternehmen delegieren können, so wie dies der Bezirk Oberfranken auf sein Kommunalunternehmen Kliniken und Heime des Bezirks Oberfranken getan hat. Die Bezirke bzw. (...)
(...) wie Sie wissen, sind für den Vollzug der Maßregeln in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten (Maßregelvollzug) in Bayern die Bezirke zuständig. Sie bedienen sich zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe ihrer Bezirkskrankenhäuser. (...)
(...) Im Gegensatz zum Strafvollzug dient der Maßregelvollzug der Besserung und Sicherung der untergebrachten Personen. Die Unterbringung psychisch kranker Straftäter hat daher in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erfolgen, das nicht über „Zellen“, sondern über (Patienten-) Zimmer verfügt. (...)
Sehr geehrter Herr Langenstück,
(...) Die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit beschränkt sich auf die Krankenhausförderung und die Krankenhausplanung. Das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) sieht keine staatliche Aufsicht über Krankenhäuser vor. Das vom Klinikträger betraute Personal ist für die medizinischen Behandlungsabläufe und angewendeten Therapien verantwortlich. (...)