Frage an Christine Haderthauer von Dieter W. bezüglich Staat und Verwaltung
Sehr geehrte Frau Haderthauer,
in Ihrer Antwort vom 05.09.2008 an Herrn Herr Zavodnik schreiben Sie, dass die Beamtinnen und Beamten durch die Einführung der 40-Stunden-Woche einen wesentlichen Beitrag für den ausgeglichenen Haushalt geleistet haben.
Da die 40-Stunden bereits im Jahr 1993 für die bayerischen Beamtinen und Beamten eingeführt wurde, stellt sich für mich natürlich die Frage, warum dann zum 01.09.2004 die 42-Stunden- Woche eingeführt wurde?
Der ehem. Ministerpräsident Dr. Stoiber hat vor der letzten Landtagswahl in einen Interview zugesagt, dass die Arbeitszeit für die bayerischen Beamten nicht verlängert wird. Nach der letzten Landtagswahl wurde dann aber die Arbeitszeit auf 42 Stunden erhöht. Ziel der Staatsregierung war es, für alle Beschäftigten des Freistaates Bayern, die 42- Stunden-Woche einzuführen. Bei den Tarifbeschäftigten könnte dies aber wegen des Widerstandes der ver.di nicht durchgeführt werden.
Und hier nun meine Fragen:
1) Die Eckpunkte für eine neue Dienstrechtsreform liegen nun vor. Können sich die bayerischen Beamtinnen und Beamten darauf verlassen. dass die vorgestellten Grundzüge der geplanten Dienstrechtsreform auch nach der Landtagswahl noch Gültigkeit besitzen?
2) Wäre es nun nicht an der Zeit, eine Angleichung der Arbeitszeit aller Beschäftigten des Freistaates Bayern durchzuführen, und für die bayerischen Beamtinnen und Beamten die Arbeitszeit auf das Niveau der Tarifbeschäftigten zu senken?
Sehr geehrter Herr Weiß,
vielen Dank für Ihre Fragen! Zunächst darf ich auf meine Antwort an Herrn Höß vom 08.09.08 verweisen.
Was die Angleichung der Arbeitszeit von Angestellten und Beamten angeht möchte ich noch zu bedenken geben:
Das Dienstverhältnis eines Beamten unterscheidet sich grundlegend von dem eines Angestellten im öffentlichen Dienst. Angestellte haben einen Arbeitsvertrag, das Beamtenverhältnis wird dagegen durch das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis und die verfassungsrechtlich anerkannten Grundsätze des Berufsbeamtentums geprägt. Ein Beamter muss seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherren einsetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie grundsätzlich auf Lebenszeit angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die sich hieraus ergebenden Strukturunterschiede sind auch für das Arbeitszeitrecht der Beamten bedeutsam und lassen deshalb unterschiedliche Arbeitszeitregelungen zu. Darüber hinaus ist der Vergleich der Arbeitszeiten der Beamten mit denen der Angestellten aber auch deshalb nicht hilfreich, weil er aus einer Fülle von Arbeitsbedingungen nur eine Regelung herausgreift und andere Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses wiederum völlig außer Acht lässt. Zu berücksichtigen sind u.a. die Unkündbarkeit, die Altersversorgung, die Beihilfe etc. Für die meisten Beamten scheinen diese Aspekte zu überwiegen, denn andernfalls hätten wohl viele den Übertritt in ein Angestelltenverhältnis forciert.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Haderthauer