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Christine Haderthauer
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Frage von Stephanie Q. •

Frage an Christine Haderthauer von Stephanie Q. bezüglich Familie

Es war im Bezug auf das Betreuungsgeld doch niemals die Rede davon dass es einen Stichtag geben soll! Es hat immer nur geheißen Kinder zwischen 1-3 Jahren. Es ist eine Frechheit wie es jetzt wieder ausgelegt wird. Ich hab auch noch Zwillinge Und komm mir richtig veralbert vor. Der Ruf nach mehr Kinder und steigenden Geburtenraten ist schon immer gleich da. Ich möchte eine Antwort auf dieses Betreuungsgeld Versehen!
Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Quaiser,

die Einführung des Betreuungsgelds war der Bayerischen Staatsregierung ein besonderes Anliegen. Nun ist am 1. August 2013 nach dem Beschluss des Bundestages das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes in Kraft getreten. Das Betreuungsgeld erweitert die Gestaltungsspielräume für die Eltern, die keinen Krippenplatz brauchen, sondern die Betreuung ihrer ein- und zweijährigen Kinder selbst leisten oder privat organisieren wollen. Nach der vom Bundestag verabschiedeten Regelung wird das Betreuungsgeld für ab dem 1. August 2012 geborene Kinder bezahlt und beträgt seit 1. August 2013 zunächst 100 € pro Monat, ab dem 1. August 2014 dann 150 € pro Monat.

Vorab: Die Stichtagsregelung war von Anfang an Bestandteil des Gesetzentwurfes zum Betreuungsgeld. Leider wurde dieser Aspekt durch die Medien nur unzureichend kommuniziert.
Die Stichtagsregelung entspricht dem zwischen den Parteien der Regierungskoalition gefundenen Kompromiss.
Es ist gut nachvollziehbar, dass für Eltern mit Kindern, die vor dem 1. August 2012 geboren sind, die Stichtagsregelung sehr schmerzlich ist. Ihre Kinder sind in einem Alter, für das das Betreuungsgeld vorgesehen ist, erhalten aber wegen des „Geburtenstichtags“ dennoch keine Leistung. Die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Stichtagsregelung halte ich dennoch für unverzichtbar:
• Stichtagsregelungen führen immer zu subjektiv empfundenen Härten. Gleichwohl sind sie bei der Einführung neuer Gesetze, insbesondere auch neuer Leistungsgesetze, in einem Rechtsstaat zwingend notwendig und stellen ein objektives Kriterium dar, das für alle Bürgerinnen und Bürger in gleicher Weise gilt. Eltern mit Kindern unter 3 Jahren hatten bis zum 1. August 2013 weder einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz noch haben sie Betreuungsgeld erhalten, nun baut sich ein verbessertes System aus Rechtsanspruch und beginnendem, sich von 100 Euro auf 150 Euro steigerndem Betreuungsgeld auf. Nach einer Anlaufphase für diese neue Leistung wird in Zukunft ein Gleichlauf von Betreuungsgeld und Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bestehen.
• Die Finanzierbarkeit und der reibungslose Vollzug hängen entscheidend von eindeutigen Fristen ab. Wäre auf die Geburt des Kindes als Stichtag verzichtet worden, wäre zum 1. August 2013 mit einer Vielzahl von Betreuungsgeldanträgen zu rechnen gewesen, die sich auf ganz unterschiedlich lange Zeiträume bezogen hätten. Es wären viele Bewilligungsverfahren für kurze „Restzeitabschnitte“ von im Extremfall wenigen Tagen durchzuführen gewesen.
• Auch die Einführung des Elterngeldes stellte auf die Geburt des Kindes als Stichtag ab. Nur so lässt sich eine eindeutige Zuordnung des anwendbaren Rechts gewährleisten, ab wann gilt die Regelung und für wen. Eine solche ist aber für den Vollzug - also die Verwaltung einer Leistung - zwingend erforderlich. Daher ist es richtig, wenn auch das Betreuungsgeld als Leistung, die ebenfalls im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert wird, auf die Geburt des Kindes als Stichtag abstellt.
• Eine gesetzliche Ausnahmeregelung vom Stichtag und damit einen Ermessensspielraum für die Verwaltung gibt es nicht. Eine Änderung dieser Stichtagsregelung und ein Vorziehen auf einen früheren Termin ist gesetzgeberisch schon rein zeitlich in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr möglich.

Stichtagsregelungen sind verfassungsrechtlich abgesichert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann der Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Lebenssituationen Stichtage einführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (dazu BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1987, Az.:1 BvR 1233/87). Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 20. April 2011 (1 BvR 1811/08) die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung bei der Einführung des Elterngeldes bestätigt.

Ich hoffe, dass Sie die gesetzgeberische Notwendigkeit nachvollziehen können.

Ergänzend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass speziell in Bayern neben den Bundesleistungen für Familien (Elterngeld, Betreuungsgeld) auch noch ein (einkommensabhängiges) Landeserziehungsgeld im Anschluss an das Elterngeld gezahlt wird. Familien können sich hierzu von ihrer Regionalstelle beim Zentrum Bayern Familie und Soziales beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Haderthauer