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Christine Haderthauer
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Frage von Hans-Georg B. •

Frage an Christine Haderthauer von Hans-Georg B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Haderthauer,

ich danke für Ihre Antwort vom 15.5.2013 zu einigen meiner Fragen. Allerdings ergeben sich daraus Nachfragen:
Zu Ihrer Antwort wurde auf einem Blog vermerkt, dass Sie auf eine falsche Rechtsgrundlage nämlich auf § 29 StrVollzG und nicht wie es wohl richtig wäre auf § 32 StVollzG verweisen ( http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/30/der-fall-mollath-die-anhorung-vom-18-4-2013-oder-der-kaiser-ist-nackt-ii/#comment-8457 ). Sind Sie weiterhin der Auffassung, dass bezüglich dem Abhören von Telefongesprächen § 29 StrVollzG einschlägig ist?
Leider waren Sie auf meine Bitte zu erläutern, welches der "unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts eines Gefangengehaltenen ist", nicht eingegangen. Gerade vor dem Hintergrund, dass - wie Medien berichten - regelmäßig die Zellen der Gefangengehaltenen durchsucht (rabulistisch: kontrolliert) werden und die Betroffenen bei diesen Durchsuchungen nicht zugegen sein dürfen, bitte ich Sie zu erläutern, welcher Kernbereich an Privatheit diesen Personen zugestanden wird.
Nach § 106 StPO darf der Inhaber von zu durchsuchenden Räume der Durchsuchung beiwohnen. Warum nicht auch im Maßregelvollzug?
Was rechtfertigt im Maßregelvollzug den schwerwiegenderen Eingriff in die persönliche Integrität bei der Durchsuchung nicht dabei sein zu dürfen? Welches ist die verfassungsrechtliche Begründung für diese entwürdigende Behandlung? Wie ist da sicher gestellt, dass dabei nicht der Schriftverkehr mit Verteidigern kontrolliert wird?
Weiterhin bitte ich Sie zu erklären, wie im Maßregelvollzug Gefangene ungestört mit ihren Verteidigern telefonieren können – auch wenn das Gespräch je nach Temperament etwas lauter werden könnte.
Was rechtfertigt es unabhängig vom Fall des Herrn Mollath, Gesprächsprotokolle eines Gefangenen mit seinen Anwälten gegen diesen zu verwenden und so das Vertrauensverhältnis zum Verteidiger zu untergraben und eine faires Verfahren zu erschweren?

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Beuter

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Beuter,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. § 32 StVollzG ist für den bayerischen Maßregelvollzug nicht anwendbar. Gemäß § 138 StVollzG richtet sich der Maßregelvollzug nach Landesrecht, soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Aufgrund der vorrangigen Gesetzgebungskompetenz der Länder in Angelegenheiten des Maßregelvollzugs, hat der Freistaat Bayern den Maßregelvollzug im bayerischen Unterbringungsgesetz (UnterbrG) geregelt. Dies gilt auch für Telefongespräche und andere Arten der Nachrichtenübermittlung (in Art. 18 UnterbrG). Aus diesem Grund stellt Art. 18 UnterbrG die einschlägige gesetzliche Regelung dar und nicht § 32 StVollzG. Art. 18 Abs. 1 S. 2 UnterbrG verweist auf Art. 15 UnterbrG („Im übrigen gelten für Telefongespräche die Vorschriften über den Besuch (Art. 15) … entsprechend.“) und Art. 28 Abs. 1 S. 2 UnterbrG verweist wiederum auf § 29 StVollzG („In den Fällen des Art. 15 Abs. 5 S. 4 (…) finden § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVollzG sinngemäße Anwendung.“). Infolge dieser Verweisungskette kommt es zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVollzG.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen dieses Forums nicht jegliche juristische Fragestellung, die im Zusammenhang mit dem Maßregelvollzug aufkommen kann, vollumfänglich erläutert werden kann. Dies entspricht nicht der Funktion dieses Internetportals und dürfte den Umfang dieses Portals sprengen. Dies gilt auch für grundsätzliche Ausführungen zu dem Thema „unantastbare(r) Kernbereich des Persönlichkeitsrechts eines Gefangengehaltenen“.

Das Sozialministerium hat die von Ihnen vorgebrachten Aspekte fachaufsichtlich geprüft. Wie bereits dargelegt, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben aufgrund derer ein fachaufsichtliches Einschreiten erforderlich ist.

Den Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug steht selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit offen, die Rechtsmäßigkeit von Maßnahmen im Maßregelvollzug auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies gilt auch für Fragen der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung von Patientenzimmern, der Kontrolle des Schriftverkehrs und des Telefonierens.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Haderthauer