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Christine Haderthauer
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Frage von Hans-Georg B. •

Frage an Christine Haderthauer von Hans-Georg B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Haderthauer,

In der Presse wurde berichtet, dass ein Telefonat von Herrn Mollath (der gegen seinen Willen in der forensischen Psychiatrie des BKH Bayreuth gefangengehalten wird) mit seiner Anwältin schriftlich festgehalten wurden und sogar der Inhalt des Gesprächs in der Stellungnahme vom 4.3.2013 des Chefarztes Dr. Leipziger gegen Herrn Mollath verwendet wurde.

Bisher war ich davon ausgegangen, dass die Kommunikation von Gefangenen mit ihren Anwälten unter einem besonderen Schutz stehen. § 160a Absatz 1 StPO verbietet Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen einen Rechtsanwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.

Können Sie mir bitte erklären, warum die Kommunikation von in der Forensischen Psychiatrie gefangenengehaltenen Personen mit ihren Anwälten protokolliert werden darf und der Inhalt gegen die Gefangenen verwendet werden darf?

In welcher Weise können Insassen der Klinik für Forensische Psychiatrie in Bayreuth ungestört persönlich telefonieren? Wenn dies generell möglich ist, warum wurde diese Möglichkeit Herrn Mollath im protokollierten Fall nicht eingeräumt?

Können Sie mir bitte erläutern welches der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts eines Gefangengehaltenen ist. Warum wird es den Betroffenen nicht ermöglicht ungestört mit Personen ihres Vertrauens zu telefonieren? Warum konnte Herr Mollath nicht einmal mit seiner Anwältin ungestört telefonieren?

Können Sie bitte erläutern auf welche Weise der Inhalt des besagten Gesprächs von Herrn Mollath mit seiner Anwältin festgehalten wurde. Wurde es akustisch mitgeschnitten? Wurde es von einem Mitarbeiter belauscht und aus dem Gedächtnis protokolliert? Oder wurde ein anderes Verfahren angewendet?

Ich verbleibe in Erwartung einer baldigen Antwort

mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Beuter

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Beuter,

in Bayern ist der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung aufgrund der §§ 63 und 64 StGB im Bayerischen Unterbringungsgesetz (UnterbrG) geregelt. Telefongespräche und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sind in Art. 18 UnterbrG festgelegt.

Art. 18 UnterbrG sieht vor, dass Maßregelvollzugspatienten auf eigene Kosten telefonieren und Gespräche entgegennehmen können. Für die Sicherstellung der Ordnung in der Einrichtung können bestimmte Telefonzeiten vorgegeben werden und Beschränkungen der Dauer der Telefonate erfolgen, so dass alle Maßregelvollzugspatienten und Maßregelvollzugspatientinnen die Möglichkeit haben, telefonieren zu können.

Wenn die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 S. 2 iVm. 15 Abs. 3 S. 2 UnterbrG vorliegen, können auf Anordnung des Leiters der Einrichtung Telefongespräche überwacht werden (aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung). Gemäß Art. 17 UnterbrG dürfen Kenntnisse aus der Überwachung von Telefonaten nur verwertet werden, soweit dies aus Gründen der Behandlung des Untergebrachten geboten ist oder notwendig ist, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die der Einrichtung zu wahren.

Telefonate mit Verteidigern und Rechtsanwälten sind in Art. 18 Abs. 1 S. 2 iVm. Art. 15 Abs. 5 UnterbrG geregelt. Hiernach dürfen Telefongespräche mit Rechtsanwälten und Verteidigern nur aus Gründen der Behandlung überwacht werden. Gem. Art. 28 Abs. 1 S. 2 UnterbrG finden bei Telefongesprächen mit Verteidigern und Rechtsanwälten § 29 Abs. 1 S. 2 und 3 Strafvollzugsgesetz Anwendung. Der von Ihnen zitierte § 160 a Abs. 1 StPO ist hier nicht einschlägig.

Diese gesetzlichen Vorgaben werden in den bayerischen Maßregelvollzugseinrichtungen beachtet. Im Bezirkskrankenhaus Bayreuth sind auf den Stationen Telefonapparate angebracht, die mit Sprechhauben ausgestattet sind, so dass ein vertrauliches Telefongespräch für die Maßregelvollzugspatienten jederzeit möglich ist. Soweit untergebrachte Personen mit stark erhobener und lauter Stimme telefonieren und die so geführten Telefongespräche damit in den gemeinschaftlichen Stationsräumen deutlich vernehmbar sind, kann eine Wahrnehmung des Gesprächs durch das betreuende Personal nicht verhindert werden. In einem solchen Fall ist aber davon auszugehen, dass das Gespräch nicht vertraulich geführt werden sollte.

Das Sozialministerium hat Ihr Vorbringen zum Anlass genommen, die Praxis zur Überwachung von Telefongesprächen im Bezirkskrankenhaus Bayreuth zu überprüfen. Dabei haben sich keine Anhaltspunkte für ein fachaufsichtliches Einschreiten ergeben.

Ich bitte erneut um Ihr Verständnis, dass ich auf Fragen konkret zur Unterbringungssituation des Herrn Mollath aus Gründen des Persönlichkeitsrechts nicht eingehen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Haderthauer