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Christine Haderthauer
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Frage von Konrad S. •

Frage an Christine Haderthauer von Konrad S. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Fr. Haderthauer,

wie ich der heutigen Fachpresse entnehmen musste, stellt sich das bayerische Sozialministerium wegen des Spiels "Dead Space 2", genauer gesagt, wegen der Freigabe "ab 18" durch die USK, auf die Hinterbeine. Das bayerische Sozialministerium möchte wohl erreichen, dass dieses Spiel das Prädikat "keine Jugendfreigabe" erlangt. Dies bedeutet jedoch, dass dieses Medium, obschon ohnehin bereits mit massiven Schnitten belegt, in Deutschland nur unter äußerst schweren Bedingungen erhältlich sein wird, da solche Titel hinsichtlich des Werbeverbots ebenso behandelt werden müssen, wie die berüchtigten durch die BPjM indizierten Medien.

Es ist schon grundlegend kaum nachvollziehbar, dass wir in Deutschland, ganz im Gegensatz zum Rest der Europäischen Union, auf ein proprietäres, wenig nachvollziehbares und intransparentes "freiwlliges" Kennzeichnungssystem setzen und nicht auf das allgemein anerkannte System der Pan-European Game Information (PEGI). Um so mehr muss man sich die Frage stellen, woher das bayerische Sozialministerium die Fachkompetenz zu haben glaubt, um die zugegebenermaßen fragwürdige Expertise dieser Einrichtung in Frage zu stellen, zumal die anderen 15 Bundesländer offenbar keinen Handlungsbedarf sehen?

Da bereits eine Freigabe "ab 18" wirksam davor schützt, dass Kinder und Jugendliche dieses Medium nicht erwerben können, kann hier von Jugendschutz wirklich nicht mehr die Rede sein, die Verbannung in den "Giftschrank" verbessert den Schutz der Jugendlichen überhaupt nicht und führt aufgrund der katastrophalen Verfügbarkeit und der astronomischen Preise im besten Falle zu illegalen Importen aus dem EU Ausland, im schlechtesten Falle zu Schwarzkopien.

Ich frage Sie nun, weshalb das bayer. Sozialministerium glaubt, dass Deutsche im Allgemeinen, Bayern im Besonderen weniger medienkompetent als der Rest Europas sind und deshalb auch Volljährige diese Medien nicht mehr spielen sollen?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schneidt,

Mit der Einlegung der Appellation hat Bayern das den Ländern nach der Verfahrensordnung der USK zustehende Recht wahrgenommen, nach Durchführung des USK-Verfahrens (Regelausschuss-, Berufungsverfahren, Beiratsentscheidung) eine nochmalige Überprüfung des Spiels zu fordern. Mit Einlegung der Appellation soll verhindert werden, dass das Spiel Dead Space 2 endgültig mit einem Kennzeichen der USK versehen wird, obwohl es möglicherweise von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) für indizierungsrelevant gehalten werden könnte. Das Spiel enthält ein Ausmaß an Gewaltdarstellungen, die verrohende und zu Gewalt anreizende Wirkung auf Jugendliche haben können. Das Spiel ist bestimmt von durchgängig präsentem Horror und drastischer Inszenierung von Gewalt- und Metzelszenen, wobei ein „Nachtreten“ am Boden liegender Gegnerfiguren für ein erfolgreiches Absolvieren des Spiels auch noch von Vorteil ist. Unserer Auffassung nach erscheint unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Spruchpraxis der BPjM eine Indizierung des Spiels deshalb möglich. Zu dieser Bewertung sind Fachleute bereits im Vorfeld gekommen. Wenn allerdings ein Computerspiel von der USK gekennzeichnet wurde, kann keine Indizierung durch die BPjM mehr erfolgen, dies ist die im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelte sog. Sperrwirkung. Aufgrund dieser Regelung ist eine enge Abstimmung zwischen USK und BPjM erforderlich, welche auch das JuSchG für sog. Zweifelsfälle vorsieht. Anliegen Bayerns ist es, diese Abstimmung im vorliegenden Fall zu ermöglichen.

Die Unterscheidung zwischen der Kennzeichnung mit „Keine Jugendfreigabe“ und einer Nichtkennzeichnung, auf die eine Indizierung folgen kann, ist mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen zu begründen. Beiden ist gemein, dass sie nur an Volljährige abgegeben werden dürfen. Jedoch unterscheiden sie sich in dem Grad ihrer möglicherweise schädigenden Wirkung auf Kinder und Jugendliche. Eine Indizierung ist aufgrund ihrer Rechtsfolgen wie dem Werbeverbot dazu geeignet, einen größeren Schutz für Kinder und Jugendliche zu bieten, da diese dann in der Öffentlichkeit damit nicht mehr in Berührung kommen.

Zum Schutze der Jugend haben sich die Bundesländer im JuSchG für das USK-Prüfverfahren mit staatlicher Beteiligung entschieden.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Haderthauer