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Christine Haderthauer
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Frage von Joachim H. •

Frage an Christine Haderthauer von Joachim H. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Ihrer Antwort auf Fragen der Gruppe Justizkontrolle / Scientologyabwehr (1) entnehme ich, daß Sie auf die angesprochenen Probleme um die organisierte Datenkriminalität (die der Richter a.D. Wunderlich, MdB (LINKE), skandalös nennt (2)), womöglich auf anderem Wege eingegangen sind.

Leider erfahre ich so nicht, was Sie als Juristin und Ministerin nun meinen und ggf. unternommen haben.

Daher meine Fragen:

1. Haben Sie die bayerischen Jugendämter angeschrieben und z.B. in Erfahrung gebracht, wo überall regelmäßig Kopien von Anwaltschreiben und psychol. Gutachen aus Sorgerechtsverfahren eingehen, auch wenn das Jugendamt nicht Verfahrensbeteiligter ist?

2. Wurde die entspr. Propaganda des Landesjugendamtes in der Broschüre "Trennung und Scheidung" inzwischen abgestellt?

3. Stimmt es denn, daß Sachverständige - "anders als Berater "- in Sorgerechtsverfahren nicht der Schweigepflicht gegenüber dem Jugendamt unterliegen, wie der Münchner Anwaltsverein behauptet (Punkt 14. bei 3)?
Was ist ggf. die Rechtsgrundlage?

4. Wem sollen die Soz.Päds. der Fachbehörden die Verfügungsberechtigung zur Erteilung von Schweigepflichtsenbindungen für DRIITGEHEIMNISSE im Sinne des § 203 StGB zusprechen, welche ihnen beruflich anvertraut oder sonst bekannt werden?

Ich bitte höflich um Beantwortung hier.

Mit freundlichem Gruß
J. Hinz

1)http://www.abgeordnetenwatch.de/christine_haderthauer-512-11219--f259593.html#q259593

2)http://www.abgeordnetenwatch.de/joern_wunderlich-650-5524--f220130.html#q220130

3) http://www.muenchener.anwaltverein.de/Muenchner_Modell/Leitfaden_MueMo_08_12_08.pdf

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Hinz,

Ihre Bedenken und die der von Ihnen genannten „Gruppe Justizkontrolle/Scientologyabwehr“ beziehen sich vermutlich auf Hinweise in der Arbeitshilfe „Trennung und Scheidung“ des Landesjugendamtes (Abschnitt 8.2, Nr. 1 und 18).

Konkret geht es offenbar um folgende Passagen:

„Nr. 1. Das Jugendamt wird vom Familiengericht frühzeitig und schriftlich um seine Mitwirkung gemäß § 50 SGB VIII i.V.m. § 49a FGG gebeten. Eine Kopie der Antragsschrift wird nach richterlicher Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall unter Beachtung von § 624 Abs. 4 ZPO beigelegt. Das Jugendamt bestätigt den Eingang des Schreibens und teilt gleichzeitig die zuständige Fachkraft mit.“

„Nr. 18. Beschlüsse des Familiengerichts, Sachverständigengutachten sowie auch Anwaltsschreiben, die neue Aspekte liefern, werden nach richterlicher Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall unter Beachtung von § 624 Abs. 4 ZPO umgehend dem Jugendamt mitgeteilt.“

Aus meiner Sicht besteht nach wie vor kein Grund zur Beanstandung. Eine „Propaganda“ kann ich darin nicht erkennen. Denn auch das zum 1. September 2009 in Kraft getretene FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sieht ein Mitwirken des Jugendamts am familiengerichtlichen Verfahren gesetzlich vor.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihre darüber hinaus gehenden Einzelfragen nicht auf diesem Portal beantworten kann. Sie werden aber von meinem Ministerium gerne beantwortet, wenn Sie diese unter Angabe von Name und Anschrift direkt dorthin richten.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Haderthauer