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Christine Haderthauer
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Frage von Thomas W. •

Frage an Christine Haderthauer von Thomas W. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrtre Frau Staatsministerin Haderthauer,

ich möchte Ihnen folgende Problematik kurz vortragen:

In meiner Nachbarschaft lebt eine heute 87-jährige Frau. Soweit sie im Umgang mit Behörden u.ä. Hilfe benötigt, wendet sie sich gelegentlich an mich. Sie arbeitete zeitlebens in einer kleinen Landwirtschaft und bezieht nun Altersrente in Höhe von unter 150,00 Euro monatlich.

Da sie in äußerst bescheidenen Verhältnissen lebt, wollte sie nun einen Antrag auf Befreiung von der GEZ-Gebühr stellen. Da uns sehr daran gelegen ist, den Antrag richtig und wahrheitsgemäß auszufüllen, rief ich bei der auf dem Antrag angegebenen Telefonnummer der GEZ an und erkundigte mich, welcher Befreiungstatbestand in diesem Falle zutreffen würde.

Dabei wurde mir erklärt, dass die Altersrente (obwohl sie unter der Grundsicherung liegt) kein Grund sei, um meine Nachbarin von der GEZ-Gebühr zu befreien. Sie müsse dann eben einen Antrag auf Sozialhilfe bzw. Hartz IV stellen und sobald dieser genehmigt sei, könne sie von den Rundfunkgebühren befreit werden.

Einen derartigen Antrag will die Betroffene aber nicht stellen, da sie dem Staat bzw. dem Steuerzahler nicht "auf der Tasche liegen will".

Es kann doch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass jemand, der deutlich weniger als den Hartz-IV-Regelsatz bezieht, keine Befreiung erhält bzw. dass man auch noch dafür "bestraft" wird, wenn man nicht zum Sozialamt geht!

Ich würde mich freuen, wenn Sie, sehr geehrte Frau Staatsministerin Haderthauer, mir Ihren Standpunkt in dieser Frage mitteilen würden und ggf. eine kurze, unbürokratische Lösung aufzeigen könnten. Auch wäre ich daran interessiert, welche Maßnahmen von Seiten der Politik unternommen werden können, damit solch eine unsinnige Vorgehensweise zukünftig vermieden werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Waldenmayer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Waldenmayer,

ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Anfrage. Zu Ihrem Anliegen möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:

Die Rundfunkgebührenpflicht ist im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt. Darin sind auch verschiedene Befreiungstatbestände vorgesehen. Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag z. B.
- Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht sowie
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 v. H. beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
befreit.

Als Nachweis für das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes fordert der Rundfunkgebührenstaatsvertrag explizit die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder die Vorlage eines entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie. Es ist deshalb leider rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Stelle entsprechende Nachweise über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes fordert.

Auch ich halte dieses Vorgehen für sehr formalistisch. Die Zuständigkeit für die Fragen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag liegt jedoch bei der Bayerischen Staatskanzlei. Ich werde daher einen Abdruck dieser Antwort der Bayerischen Staatskanzlei übermitteln und diese bitten, sich bei der nächsten Novellierung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages für Erleichterungen beim Nachweis der Bedürftigkeit einzusetzen.

Sollten im Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenbefreiung noch weitere Probleme auftreten, darf ich Sie bitten, sich unmittelbar an die Bayerische Staatskanzlei zu wenden.

Für Ihr Engagement für Ihre Nachbarin möchte ich mich ausdrücklich bedanken.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Haderthauer