Ist eine rückwirkende (beungünstigende) Gestzeswirkung zulässig?
Hallo Herr Sauter,
im Herbst 2021 habe ich Angebote für eine PV-Anlage auf dem Dach unseres EFH eingeholt. Im Februar 2022 habe ich die Anlage bestellt, im März 2022 wurde die Anlage in Betrieb genommen. Der Strom wird zum Teil selbst verbraucht, der überwiegende Teil wird veräußert.
Einen ganz erheblichen Anteil an der Finanzierung hat die Bildung eines Investitionsabzugebetrag nach § 7g EStG in der Einkommensteuererklärung 2021 gehabt. Die daraus resultierende Steuererstattung habe ich zur teilweisen Kaufpreistilgung verwendet.
Am 09.12.2022 habe ich bei einer Fortbildungsveranstaltung erfahren, dass mit dem nunmehr am 16.12.2022 beschlossenen § 3 Nr. 72b EStG der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr in meiner Einkommensteuererklärung 2023 aufgelöst werden kann, weil ich gar kein Betriebsvermögen mehr bilden kann. Daraus folgend ändert das Finanzamt meinen Steuerbescheid 2021 von Amts wegen zu meinen Ungunsten.
War diese Rückwirkung des Gesetzes in diesem Fall so gewollt?