Frage an Christian Maaß von Gerhard R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Maaß,
meine Fragen betreffen nicht den Stand oder Inhalt der laufenden Verhandlungen zum Staatskirchenvertrag sondern Rechtliches.
Bisher wurde fast immer in Staatskirchenverträgen eine unbefristete Laufzeit mit dem Zusatz vereinbart, dass Kündigungen bzw. Änderungen nur mit Zustimmung der Kirchen möglich sind.Dies kann bei Zahlungsverpflichtungen der Stadt zur Folge haben, dass Vereinbarungen ewig gültig bleiben.
Wäre der o.a. Vertragsinhalt mit dem öffentlichen Haushaltsrecht vereinbar?
Wenn später bei Meinungsverschiedenheiten der
"Wegfall der Geschäftsgrundlage" von den Kirchen bestritten wird, drohen jahrelange Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang. Auf die zukünftige finanzielle Situation im Haushalt wird keine Rücksicht genommen.
Wäre der o.a. Vertragsinhalt in Hamburg wegen
§ 60 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (verbietet "Ewigkeitsklauseln") ein Gesetzesverstoß?
Beim Staatskirchenvertrag mit der Nordelbischen Kirche handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
§ 2 Absatz 1(Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen) des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf Staatskirchenverträge nicht anzuwenden, da diese nur die Begleitumstände für die Tätigkeit der Kirchen regeln.
Freundliche Grüße
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
wir haben mittlerweile ja bereits mehrfach direkt kommuniziert. Der Vollständigkeit halber hier jedoch auch noch mal auf diesem Wege meine Versicherung, dass wir Ihre zu Recht aufgeworfene Rechtsfrage bei den Beratungen erörtern werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Maaß