(Nicht)Verwendung des §18c AufenthG in Ausländerbehörde Krefelds und gleiche 1-Jährige interne Wartelisten für Niederlassungserlaubnisbewerber aller Profils
Sehr geehrter Herr Loose,
mein Name ist Ing. Milos P., M.Sc.(Univ. in Niš). Ich lebe in Deutschland seit dem 11/2021 und bin seit dem 02/2022 unbefristet arbeitstätig auf Vollzeitbasis. Seit dem 08/2023 bin ich, als Fachkraft mit akademischer Ausbildung, im Besitz von Blaue Karte EU.
Meine Ehefrau und ich sind beide Fachkräfte mit akademischer Ausbildung und beide möchten in BRD leben und zur deutschen Gesellschaft lebenslang beitragen. Unser Sohn wurde im Jahr 2022 hier geboren.
Ich erfülle die Voraussetzungen nach dem §18c Abs. (2) AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mir wurde aber von Ausländerbehörde Krefeld schriftlich sowie telefonisch so gemeldet, dass, trotz Erfüllung der Voraussetzungen und der schriftlichen Bitte meines Arbeitgebers um Vorrang zum Termin, ich mindestens ein Jahr warten muss, angeblich ´´wie alle andere´´.
Warum ist bei mir der §18c AufenthG nicht verwendbar und warum sieht der Staat Personen meines Profils nicht als wertig?
MfG.