Frage an Christian Lange von Bernd L. bezüglich Soziale Sicherung
Guten Tag Herr Lange
Ich hätte einmal eine Frage zu dem Kinderbonus.
Laut Pressemitteilungen darf ein Unterhaltspflichtiger den hälftigen Kinderbonus bei seiner Unterhaltszahlung abziehen. Wenn ein Unterhaltstitel vorliegt,muss man dann eine Abänderungsklage einreichen oder darf man einfach in dem Monat nachdem der Bonus ausbezahlt wurde,den Unterhalt kürzen um den hälftigen Kinderbonus?
Mit freundlichem Gruss
B.Lück
Sehr geehrter Herr Lück,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21.03.2009, das ich über www.abgeordnetenwatch.de erhalten habe. Der Kinderbonus ist Teil des Konjunkturpakets II und sieht die einmalige Zahlung von 100 € pro Kind an alle Kindergeldberechtigten vor.
Das Vorgehen bei der Anrechnung des Kinderbonus auf die Unterhaltszahlung hängt grundsätzlich davon ab, welchen Unterhaltstitel Sie haben. Ist dort die Formulierung „es ist das halbe Kindergeld anzurechnen“ zu finden, so können Sie einfach im Monat nach Auszahlung des Kinderbonus die Unterhaltszahlung entsprechend kürzen.
Wenn in Ihrem Unterhaltstitel keine solche Regelung besteht, so sollten Sie sich mit der anderen Seite über das Vorgehen abstimmen. Ist das nicht möglich, so bleibt als letzter Schritt die Abänderungsklage vor Gericht.
Diese Rechtsauskunft ist unverbindlich. Ich rate Ihnen in Ihrem konkreten Fall sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Außerdem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Kinderbonus als zusätzliches Geld für das Kind gedacht ist und daher im Idealfall auch bei dem für das Kind in erster Linie zuständigen Elternteil verbleiben sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lange