Frage an Christian Lange von Volker Z. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Herr Lange,
vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage. Allerdings habe ich meine Zweifel, ob sie rechtlich richtig ist.
Nach der neuen Fassung § 42a Abs. 1 Nr. 3 ist das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten.
Nach Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes gilt der Absatz 1 Nr. 3 nicht, sofern ein berechtigtes Interesse für das Führen vorliegt.
Nach Abs. 3 liegt ein berechtigtes Interesse insbesondere dann vor, wenn es z.b. dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Sie werden doch jetzt nicht bestreiten wollen, dass das Schneiden eines Spazierstockes oder ein paar Zweige für den
Osterstrauss oder das Streichen eines Butterbrotes kein allgemein anerkannter Zweck eines Messers ist.
Unverständlich ist für mich, wie man in einem so diffizilen
Gesetz derartige Gummibegriffe einbauen kann.
Noch eine Ergänzung: Noch nie in den letzten 65 hat es in Deutschland die Möglichkeit oder Berechtigung gegeben, eine scharfe Faustfeuerwaffe ohne jegliche Kontrolle und genauester persönlicher Überprüfung nebst Angabe eines Bedürfnisses zu erwerben, geschweige den in der Öffentlichkeit zu führen - alles andere ist illegal. Diese Scheinwelt kommt nur in Kino- und Fernsehfilmen vor, die unserer Jugend und vermutlich auch unseren Politikern jeden Tag zu Dutzenden vorgeführt werden. D. h., jeglicher derartige Waffenbesitz, der nicht aus besonderen Gründen behördlich legitimiert ist, war schon immer, ebenso wie auch Körperverletzung verboten.
Und trotzdem werden jeden Tag Personen in Deutschland durch
Schußwaffen bedroht, verletzt oder getötet. Was schätzen Sie, wie hoch hierbei der prozentuale Anteil der durch legale Waffenbesitzer (einschließlich Dienstwaffenträger) verübten Delikte ist, bzw. wieviele Delikte wurden unter Mißachtung des Waffengesetzes (d.h. mit illegal besessenen Waffen) begangen?
Sehr geehrter Herr Zell,
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage bezüglich des neuen Waffengesetzes über
www.abgeordnetenwatch.de vom 15. März 2008.
Ich denke, dass ich Ihnen in meinem ersten Antwortschreiben vom 12. März 2008 alle notwendigen Fakten bereits genannt habe. Wie Sie dem Schreiben entnehmen konnten, ist das Führen eines Messers mit einer stehenden Klinge von mehr als 12 cm beim Waldspaziergang oder beim Picknick grundsätzlich verboten. Sie müssten folglich künftig auf ein Messer mit kürzerer Klinge zurückgreifen. Meiner Ansicht nach sollte es kein Problem darstellen, für den Spazierstock beim Waldspaziergang, für die Zweige des Osterstrauß es oder auch für das Butterbrot beim Picknick ein Messer zu verwenden, dessen Klingenlänge auch nach dem neuen Waffengesetz zugelassen ist, sprich dessen Klinge die vorgeschriebenen 12 cm Länge nicht überschreitet. Ich möchte hiermit noch einmal betonen, dass angesichts der Vorfälle der vergangenen Monate dieses wichtige Thema nicht ins Lächerliche gezogen werden darf. Hier geht es um den Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Gewaltverbrechen. Und das hat Priorität.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lange