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Christian Hartmann
CDU
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Frage von Levin P. •

Wann enden die Pandemie-eindämmenden Maßnahmen?

Sehr geehrter Herr Hartmann,

die meisten Menschen warten sehnlich auf das Ende der Corona-Pandemie, da die Eindämmungsmaßnahmen für viele stark an ihren Kräften zehren.

Nach welchen Kriterien werden Sie entscheiden, ob die Pandemie vorüber ist? Welche (abstrakten) Bedingungen müssten erfüllt sein, damit Sie sich im Landtag dafür einsetzen, die Sächsische Corona-Schutz/Notfall-Verordnung aufzuheben und alle weiteren Maßnahmen mit Bezug zur Pandemie zu beenden? Falls die Regierung sicht dafür nicht zuständig fühlt, könnte ja der Landtag jederzeit die Hoheit über die Sächsische Corona-Schutz/Notfall-Verordnung an sich ziehen, indem er Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes anwendet.

Mit freundlichen Grüßen

Levin P.

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CDU

Sehr geehrter Herr P.,

ihre Fragen möchte ich zusammenfassend wie folgt beantworten:

Maßgeblich für die Corona-Maßnahmen sind bisher der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500, der Belastungswert auf Normalstationen in den sächsischen Krankenhäusern von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten und der Belastungswert auf Intensivstationen von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten. Das Kabinett hat sich jedoch gestern darauf verständigt, dass künftig die 7-Tage-Inzidenz entfällt und allein auf die Überlastungsstufe in den Kliniken abgestellt  wird. Dies geht mit zahlreichen Erleichterungen einher, da mit Omikron zwar ein erhöhtes Infektionsgeschehen beobachtet wird, sich dieses aber bisher nicht relevant in den Kliniken niederschlägt.

Maßgeblich für unser Handeln war und ist die staatliche Schutzpflicht und dass Kliniken infolge des Pandemiegeschehens nicht überlastet werden. Sollte sich in Folge abzeichnen, dass eine Überlastung nicht droht, wird man – in Abstimmungen mit den anderen Bundesländern – auch über weitere Erleichterungen nachdenken müssen. Dies ist auch im Infektionsschutzgesetz entsprechend angelegt, wonach jede Verordnung zeitlich zu befristen ist. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Corona-Verordnung immer unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots und unter Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen ist immer wieder neu zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen noch aufrechterhalten oder eine Lockerung verantwortet werden kann.

In diesen Prozess ist der Sächsische Landtag schon jetzt weitgehend einbezogen. So wird jede geplante Änderung der Verordnung in den Fachausschüssen (Soziales & Gesundheit, Bildung sowie Verfassung und Recht) erörtert. Am Ende obliegt es aber der Staatsregierung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen oder zu beenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Christian Hartmann MdL

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