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Christian Hartmann
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Frage von Leif H. •

Frage an Christian Hartmann von Leif H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Hartmann!

Wie begründen Sie den von der CDU postulierten Zusammenhang von der Höhe des Quorums beim Volksbegehren mit der Höhe des Quorums beim Volksentscheid?
Ein Volksentscheid wäre heute ja auch bei einer geringen Beteiligung gültig. Ändert sich daran etwas durch die Art wie er zustande kommt?

Herzliche Grüße,
L. H.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Schade, dass ich Sie aufgrund des technischen Fehlers bei abgeordenetenwatch.de erst jetzt beantworten kann.

Es handelt sich bei Ihrer Frage, um einen durchaus komplexen demokratietheoretischen Sachverhalt, der sich aus zweierlei Perspektive beantworten lässt: Aus Sicht einer Regierungs- oder einer Oppositionspartei. Ich werde dies aus Sicht der Regierungspartei tun.

Mit dem Unterschriftenquorum beim „Antrag auf ein Volkbegehren“ finden eine erste rechtliche Prüfung der Zulässigkeit sowie ein Relevanztest statt, um unnötige Verwaltungskosten für ein Volksbegehren zu vermeiden. Das Quorum bei einem Volksbegehren ermittelt, ob ein Thema in der Bevölkerung mit der notwendigen Wichtigkeit betrachtet wird, um den Aufwand für die Durchführung des Volksentscheids zu rechtfertigen. Erst mit dem Volksentscheid wird in der konkreten Sachfrage entschieden. Dabei muss sich ein festgelegter Anteil von Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligen (Zustimmungsquorum), um dem Abstimmungsergebnis die notwendige Rechtswirkung zu verleihen. Wird dieser Anteil nicht erreicht, ist es egal, ob diejenigen, die abgestimmt haben, dem Volksentscheid mehrheitlich in der Sache zugestimmt haben.

In Sachsen gibt es bei einem Volksentscheid keinerlei Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

Der Zusammenhang , der nun oft auch von der CDU zwischen dem Quorum für die Zulässigkeit eines Volksbegehrens und dem Zustimmungsquorum für einen Volksentscheid ins Feld geführt wird, resultiert aus der Befürchtung, dass ohne ein Quorum, mit dem eine Beteiligungsquote festgelegt wird, letztlich eine kleine, aktive Minderheit sich gegen die schweigende, oft desinteressierte Mehrheit durchsetzen kann. Ziel ist es, eine möglichst hohe demokratische Legitimation, durch eine hohe Beteiligungsquote, zu erreichen. Ebenso ist das Argument zu bedenken, dass bei zu geringen Hürden Abnutzungseffekte einsetzen, die dazu führen, dass nur noch die Unterstützer eines Antrags sich die Mühe machen, überhaupt zur Abstimmung zu gehen.

Das Volksbegehren und der Volksentscheid sind Instrumente, mit denen sich die Bevölkerung bei den Regierenden Gehör verschaffen oder ein Anliegen, als Willensbekundung des Volkes, durchsetzen kann. Wie mit diesen Instrumenten umgegangen wird, ist auch Ausdruck der demokratischen Kultur und Traditionen eines Landes. Insbesondere das Argument der Legitimation, die durch die hohe Beteiligungsquote gesichert werden soll, ist nicht von der Hand zu weisen, auch wenn zukünftig zu prüfen ist, ob diese – mit Blick auf das Gesamtverfahren – notwendig ist.

Mit besten Grüßen

Christian Hartmann

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