Frage an Christian Dahm von Ariane M. bezüglich Umwelt
Wird Ihre Partei bezüglich der Dichtheitsprüfung bei Abwasserkanälen den Paragraf 61 a des Landeswassergesetzes wieder inkraft setzen?
Wird die Prüfung dann doch wieder zur Pflicht in NRW?
Sehr geehrte Frau Makowe,
vielen Dank für Ihre Anfrage hinsichtlich des § 61a Landeswassergesetz, die ich wie folgt beantworten kann.
Sauberes Trinkwasser ist für jeden Menschen unverzichtbar. Doch der von der damaligen schwarz/gelben Landesregierung eingeführte § 61a des Landeswassergesetzes zur Dichtheitsprüfung hat sich in der Praxis und der Bürgerfreundlichkeit nicht bewährt, hat durch die Auflösung des Landtags aber weiterhin Bestand. Dadurch ist in weiten Teilen NRWs eine Rechtsunsicherheit entstanden. Wir müssen daher diesen 61a LWG aufheben! Für mich als Sozialdemokrat stehen der Schutz unseres Grundwassers und die Interessen der Bürger an erster Stelle: Das hat uns der Proteststurm der Bürgerinitiativen gelehrt. Hier haben wir dazu gelernt.
Bund:
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) besteht die Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen und verpflichtet Immobilienbesitzer für die Funktionsfähigkeit ihrer privaten Abwasserleitung zu sorgen.
Die NRWSPD würde eine Bundesverordnung zur Dichtheitsprüfung begrüßen, weil damit endlich ein bundeseinheitliches Vorgehen gewährleistet wäre. Dies ist die Aufgabe des Bundesumweltministers Norbert Röttgen. Dieser hat sich dazu bisher leider nicht geäußert.
NRW
Durch die Auflösung des Landtags ist der im Januar eingebrachte Gesetzesentwurf, der zu einer Vereinfachung geführt hätte, nicht mehr existent. In einer zukünftigen Initiative werden wir daher die Prüfungsverfahren und Prüfungsfristen zum Schutz der Hausbesitzer präzisieren.
Dazu gehört:
• der bisherige Generalverdacht wird abgeschafft,
• die Prüfung von privaten und öffentlichen Kanälen wird möglichst gleichzeitig vollzogen und die Fristen werden entsprechend angepasst,
• die Ergebnisse der parlamentarischen Beratungen mit den Bürgerinitiativen, den Kommunen und der Wirtschaft werden berücksichtigt,
• sollte es keine bundeseinheitliche Regelung geben, wird sichergestellt, dass a) kleine Schäden gar nicht saniert werden müssen und b) bei mittelgroßen Schäden grundsätzlich eine Frist von 5-10 Jahren gesetzt wird,
• für den Fall von sozialen Härten sollen die Gemeinden die Möglichkeit bekommen, im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden.
Unabhängig davon wird derzeit die mögliche konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Land zwischen den Ministerien in Düsseldorf und Berlin geprüft.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weiterhelfen zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen, Ihr
Christian Dahm