Frage an Christian Carstensen von Christoph S. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Christian Carstensen
der geheimer Teil des Toll-Collect-Vertrages wurde nicht an die Parlamentarier herausgegeben, trotz mehrfachem Anfordern:
Da Sie als Mitglied der Verkehrsausschusses zu den Betroffen gehören, frag ich Sie ausgehend von diesem Beispiel allgemein zum Thema Geheimhaltung innerhalb PPP Public Private Partnerships:
Die Vertragsunternehmen bestehen darauf, dass ein Teil des Vertrages als "Betriebsgeheimnis" geheim gehalten wird und somit nur wenigen Eingeweihten in der Regierung bzw. Magistrat bekannt wird:
1. Was passiert, wenn das Parlament dabei ist, in Unkenntnis des Inhalts Gesetze im Widerspruch zum geheimen Teil zu erlassen: Ist die Beurteilungsmacht der Regierung bzgl. eines solchen Widerspruchs nun eine wesentliche Verminderung der Gesetzgebungsbefugnis des Parlaments? D.h. Gesetze können dann nur noch mit Zustimmung der hiermit betrauten Beamten erlassen werden, können Beamte wesentliche Verwässerungen / Änderungen in eigenem Sinn durchsetzen?
2. Welche Schadenersatzansprüche hat das Unternehmen bei Veröffentlichung oder Erlass widersprechender Rechtsvorschriften?
3. Ist Ihrer Ansicht nach so ein geheimer Teil nur eher langweilig oder gerade besonders interessant bei der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive; kann man sagen, dass die Exekutive geteilt wird: vorher eine Behörde, jetzt teils Behörde, teils privatwirtschaftlich?
4. Wollen Sie ein Bundesgesetz befürworten, welches in Zukunft Parlamente von Bund, Ländern und Gemeinden berechtigt und verpflichtet, auch in den geheimen Teil Einsicht zu nehmen und
diesen zu prüfen? Oder ist ein solches Gesetz jüngst schon Ihrer Meinung nach in hinreichender Weise erlassen bzw. verbessert worden?
4a Gleiches bzgl. Missbrauch des Umfangs v. B-G?
5. Sind Ihnen in Zusammenhang mit der Bahnprivatisierung Absichten zu geheimen (Teil-)Verträgen bekannt?
pace e bene C.S.
Sehr geehrter Herr Strebel,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ausgehend vom Toll Collect-Vertrag fragen Sie nach möglichen Schwierigkeiten, die im Rahmen von Public Private Partnerships (PPP) durch die Geheimhaltung von Vertragsteilen entstehen könnten.
Zunächst stimme ich überein, dass grundsätzlich ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen Geheimhaltungsinteressen von Unternehmen und dem Ziel einer umfassenden parlamentarischen Kontrolle bestehen kann. Dass Unternehmen ein Interesse an der Vertraulichkeit von Vertragsvereinbarungen haben, ist gerechtfertigt und dem ist Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite muss das Parlament als Kontrollorgan der staatlichen Exekutive Vertragsvereinbarungen kennen, um überhaupt eine effektive Kontrolle leisten zu können.
In diesem Zielkonflikt gilt es Regelungen zu verwenden, die eine weitgehende Einsichtnahme des Parlaments ermöglichen und dabei gleichzeitig den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen garantieren. Insofern macht es einen Unterschied, ob Verträge tatsächlich öffentlich sind oder lediglich die Möglichkeit einer Einsichtnahme für Parlamentarier gewährleistet wird. Grundsätzlich wird dieser Zielkonflikt meines Erachtens über die Geheimschutzbestimmungen vernünftig gelöst, die bei einer Einsichtnahme durch den Bundestag gewährleisten, dass das legitime Interesse von Unternehmen an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleibt, das heißt: Einsicht durch Parlamentarier, aber kein allgemeines Bekanntwerden von schützenswerten Informationen.
Selbst wenn die Einsichtnahme des Parlaments aber in einem konkreten Fall ungenügend sein sollte, übersieht die Sorge, Beamte könnten wesentliche Änderungen in eigenem Sinne durchsetzen , dass auch die Entscheidungshoheit in der Exekutive mittelbar durch das Volk legitimierten Politikern obliegt, denen Beamte lediglich zuarbeiten.
Die Frage nach etwaigen Schadensersatzansprüchen beim Erlass widersprechender Rechtsvorschriften stellt sich meiner Ansicht nach in der Praxis nicht. Die Abstimmung von Gesetzentwürfen zwischen Parlamentariern und den Ministerien ist systematischer Bestandteil des deutschen Regierungssystems – nicht nur wenn im Rahmen von PPP-Projekten geheime Vertragsteile eine Rolle spielen. Diese Zusammenarbeit stellt auch sicher, dass eine Verabschiedung von Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu geheim gehaltenen Vertragsteilen, stehen, praktisch ausgeschlossen wird.
Es ist meines Erachtens auch nicht zutreffend, im Zusammenhang mit PPP von einer Zweiteilung der Exekutive zu sprechen. Bei PPP-Projekten findet eine funktionale Privatisierung, in der Form einer langfristig vertraglich geregelten Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft mit dem Ziel einer effizienten Bereitstellung von Leistungen, statt. Die öffentliche Hand zieht private Wirtschaftssubjekte zur Aufgabenerfüllung lediglich hinzu, die Erfüllungsverantwortung verbleibt beim Auftraggeber, der staatlichen Exekutive. Im Rahmen des LKW-Mautsystems ist eine hoheitsrechtliche Aufgabe auf die Toll Collect GmbH übertragen worden. Eine solche Übertragung (Beleihung) ist nicht ungewöhnlich. Hoheitsrechte üben zum Beispiel auch Bezirksschornsteinfeger sowie die Ingenieure der TÜVs aus – ohne dass deshalb von einer Zweiteilung der Exekutive die Rede sein könne.
Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bahn sind mir keine Absichten zu geheimen Vertragsteilen bekannt. Hier handelt es sich jedoch auch um eine Kapitalprivatisierung und nicht um ein klassisches PPP-Projekt
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Carstensen