Der Anschluss- (sprich Abgabezwang) für (genutztes) Wasser scheint wegen der Wasserknappheit auch im Hinblick auf Eigentumsrechte anachronistisch. Bitte schildern Sie, wie Sie das ändern wollen.
"Das Umweltministerium erarbeite gerade ein Konzept für den Umgang mit Niedrigwasser.
'Selbstverständlich müssen wir alle Möglichkeiten nutzen, Wasser zu sparen'
[Umweltminister Axel Vogel (Bündnis 90/Die Grünen) ] ..."
https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/wasser
https://anwalt-und-kommunalrecht.de/anschluss-und-benutzungszwang-im-gemeinderecht
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/KrWG.pdf
siehe Mehrfachnutzung von Wasser durch Eigentümer*in:
https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=208275&template=seite_ovg_pressemit
mgriepentrog.de/wasser/Presseerkl_Briesensee.pdf
wasser-in-buergerhand.de/nachrichten/2007/brandenburg_anschlusszwang_lieberose.htm
umwelt.thueringen.de/themen/boden-wasser-luft-und-laerm/abwasserentsorgung-u-wassergefaehrdende-stoffe/kleinklaeranlagen
klaeranlagen-vergleich.de/images/pdf/kleinklaeranlagen-ratgeber.pdf
Sehr geehrter Herr P. .
der Anschluss- und Benutzungszwang und die mögliche Nutzung von gereinigtem Abwasser betrachte ich getrennt. Im Sinne eines nachhaltigen Wasser- und Landmanagements kann nur über die Nutzung von gereinigtem Abwasser diskutiert werden.
Somit schließt sich die Nutzung von ungereinigtem Abwasser aus. Richtig ist, dass die Wiederverwendung von gereinigtem Abwasser ein Potenzial für industrielles Brauchwasser, landwirtschaftliche Beregnung oder zur Stabilisierung des Landschaftswasserhaushaltes birgt.
Doch noch bestehen Lücken in der Aufbereitungstechnik, bei den notwendigen Messungen sowie bei der Beobachtung und Überwachung der Wasserqualität. Unsere Industriegesellschaft ist unter anderem geprägt durch die Verwendung einer Vielzahl künstlicher Substanzen (anthropogene Stoffe), die ein Gefährdungspotenzial für die menschliche Gesundheit und die in der Natur vorkommenden Organismen aufweisen können. Das muss bei der Nutzung von gereinigtem Abwasser berücksichtigt werden.
In erster Linie muss dem Anspruch des vorsorgenden Grundwasserschutzes gegenüber anthropogenen Verunreinigungen Rechnung getragen werden. Insofern sehe ich hier noch Klärungsbedarf.
Schneller könnten Lösungen bei der Bewirtschaftung von Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten erzielt werden. Insbesondere in neu zu erschließenden Siedlungsgebieten soll die ortsnahe Versickerung konsequent bevorzugt werden.
Der Anschluss- und Benutzungszwang kann nur angeordnet werden, wenn dafür Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Bei der öffentlichen Wasserver- oder Abwasserentsorgung dient er in erster Linie dem Schutz vor Krankheit durch schlechtes, verschmutztes oder mit Schadstoffen belastetes Wasser.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Preuß