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Frage von Matthias D. •

Frage an Carola Reimann von Matthias D. bezüglich Umwelt

Sehr geehrte Frau Dr. Reimann,

vielen Dank für Ihre Antwort zum Thema Anlagenbegriff EEG 2009 vom 19.03.2009.

Bitte konkretisieren Sie ihre Ausführung zum Thema Bestandschutz Anlagenbegriff PV. Ich verstehe die Begründung nicht, warum dort ein Bestandschutz für Altanlagen gewährt wird. Nur weil bei PV Anlagen wenig "umgangen wurde" (wobei es sich aus meiner Sicht nicht um ein "Umgehen" handelt), wird hier ein Bestandschutz gewährt. Können Sie mir bitte erläutern, wo da die Gleichbehandlung besteht?

Weiterhin haben Sie mir nicht auf meine Frage geantwortet, wo die Gerechtigkeit darin liegt, das jeweils ein Teil dieser sog. Biogasparks nach neuem EEG vergütet wird (nämlich die ersten 500KW) und der Rest in die Insolvenz geschickt wird. Wo ist die Gerechtigkeit zwischen den Investoren? Nach Zufall stellt das neue EEG manche Investoren besser als den Rest.

Ich bitte Sie noch einmal, Ihre persönliche Meinung zu überdenken und die Wählermeinung dem Umweltminister und den entsprechenden Ausschüssen kundzutun.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

M. Dammann

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dammann,

Sie haben nach der Begründung oder Gerechtigkeit der Regelung des § 19 EEG gefragt, wonach nur Altanlagen einen Bestandschutz erhalten sollen. Diese Änderung des § 19 EEG ist durch den Bundesrat im November 2008 beschlossen worden. Die SPD-Fraktion hat sich diesbezüglich darauf geeinigt, vor Ergreifung von Gegenmaßnahmen erst einmal den Ausgang von Verfassungsbeschwerden bzw. Anträgen auf den Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Geltung des § 19 EEG für bestehende Anlagen vor dem Bundesverfassungsgericht abzuwarten. Dies hat auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2009 empfohlen.

Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht am 18.02.2008 den Antrag einer Betreiberin eines Bioenergieparks, § 19 Abs. 1 EEG im Wege einer einstweiligen Anordnung einstweilen außer Kraft zu setzen, abgelehnt. Die Ablehnung begründet das Bundesverfassungsgericht damit, dass § 19 Abs. 1 EEG verhältnismäßig sei und dem legitimen Ziel diene, eine unnötig hohe finanzielle Belastung der Netzbetreiber, Letztversorger und schließlich der Stromkunden zu vermeiden. Daraus leiten wir andererseits aber auch ab, dass für Anlagen, in jedem Fall ein Bestandsschutz bei Dauer und Höhe der Vergütung gilt, bei denen die Vergütung nicht rechtsmissbräuchlich beantragt worden ist.

Ausdrücklich nicht Gegenstand des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht war die Frage, ob auch mehrere unabhängig voneinander errichtete Einzelhofanlagen verschiedener Betreiber erfasst werden. Sofern einzelne Biomasseanlagenbetreiber nun befürchten, zu Unrecht vom Netzbetreiber die höhere Vergütung versagt zu bekommen, sollten sie sich an die Clearingstelle wenden, die zur Klärung solcher Streitigkeiten vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtet worden ist. Die SPD-Bundestagsfraktion wird die Musterverfahren bei der Clearingstelle zum Anlagenbegriff beobachten und danach entscheiden, ob ein Anpassungsbedarf beim EEG 2009 besteht.

Sie haben zudem Bedenken dagegen geäußert, dass nur die ersten 500 KW nach dem neuen EEG vergütet werden. Diese Begrenzung findet ihre Begründung im Umweltschutz und besonders im Aspekt der Nachhaltigkeit. Für größere Erzeugermengen wie denen über 500 KW bedarf es eines Exports von Palmöl aus anderen Ländern. Dies ist jedoch nicht im Interesse Deutschlands, hauptsächlich weil in diesen Ländern die Nachhaltigkeit der Produktion nicht sichergestellt ist. Es wird besonders in Asien Missbrauch von sog. „Nachhaltigkeits-Zertifikaten“ betrieben. Zwar wird mittels dieser eine vermeintliche Nachhaltigkeit zertifiziert, in der Realität findet jedoch eine ungerechtfertigte Abholzung von Regenwäldern statt. Ich denke, dass dieses Vorgehen auch für Sie als Investor nicht schützens- bzw. förderungswert ist.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Carola Reimann MdB