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Carola Reimann
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Frage von Matthias D. •

Frage an Carola Reimann von Matthias D. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Reimann,

wie begründen Sie, dass der Anlagenbegriff für PV Anlagen einen Bestandsschutz für vor 2009 errichtete Anlagen gewährt, für Biogasparks die SPD sich aber gegen eine Bestandschutz ausspricht.

Bitte bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung bzgl. des Antrags der FDP im Bundestag zum Bestandschutz auch folgende Punkte:

- von Insolvenz sind vorwiegend Kleinanleger betroffen
- Kleinanleger zahlen für die "falschen" Versprechen von Anlagegesellschaften
- Arbeitsplätze in strukturschwachen Regionen gehen verloren
- Wärmeversorgung von Haushalten wird gefährdet (z.B. in Bützow, Anklam,…)
- Finanzierungskredite der Banken gehen durch die Insolvenzen verloren -> Verschärfung der Bankenkrise
- Marktführerschaft Biogas wird geschwächt

Sollte es keinen Bestandschutz geben, so ist die Lösung die BHKWs mehr als 700m auseinanderzustellen. Das bedeutet unötige Investitionen. Ich persönlich kann das dafür nötige Eigenkapital als Kleinanleger nicht aufbringen. Mein Geld wäre verloren.
Schlußendlich würde dafür nur Geld aus dem Fenster geworfen. Die von der SPD verfolgten Ziele würden dadurch dennoch nicht erreicht.

Derzeit ist es so, dass eine Anlage (die ersten 500kW) in einem solchen "Biogaspark" erhöht vergütet wird. Die Freude bei den Kleinanlegern dieser Anlage ist natürlich groß. Wie rechtfertigen Sie diese Ungleichbehandlung der Anleger? Glück wer zufällig in der richtigen KG gelandet ist?

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie zu den angesprochene Punkten kurzfristig Stellung nehmen würden. Meine Biogasbeteiligung hat ein massives Liquiditätsproblem (Falkenhagen). Wenn hier nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen eine Entscheidung herbeigeführt wird, wird die Anlage Insolvenz anmelden müssen.

Vielen Dank

M. Dammann

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dammann,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf dem Internetportal abgeordnetenwatch.de. Gerne möchte ich Ihnen zum Thema Bestandsschutz von Biogasanlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) von 2009 antworten.

Im EEG sind Vergütungssätze für Biomasseanlagen geregelt, die zwischen kleinen und großen Biomasseanlagen unterscheiden. Wie Ihnen sicherlich bereits bekannt ist, sind die Sätze für die Kilowattstunde Strom nach der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Größenklasse bestimmt und sinken, je größer die Biomasseanlage ausgelegt ist. Bereits im EEG 2004 war geregelt, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage im Sinne der Vergütung behandelt werden müssen.

Trotzdem haben einzelne Betreiber von Biomasseanlagen in Kenntnis dieser Vorschrift ihre Anlagen modulartig aufgebaut, um die hohe Vergütung für Kleinanlagen zu erhalten. Damit wurden die Vorschriften des EEG 2004 bewusst umgangen. Dieses Vorgehen war bereits damals rechtswidrig und die Betreiber hatten demnach keinen Anspruch auf den erhöhten Vergütungssatz.

Die missbräuchliche Nutzung des Anlagenbegriffes wurde von der SPD-Bundestagsfraktion intensiv geprüft. Über mehrere Jahre hinweg wurde beobachtet, wie Einzelne bestehende Vollzugslücken ausgenutzt haben. Dies konnte nicht länger akzeptiert werden. Die Bundesregierung hat daraufhin im Rahmen des EEG 2009 eine Klarstellung vorgeschlagen, die von beiden Koalitionsfraktionen verabschiedet wurde. Diese Regelung ist inhaltlich identisch mit der bisherigen Regelung aus dem EEG 2004 und somit keine Neuregelung. Deshalb stellt sich prinzipiell nicht die Frage des Bestandsschutzes. Darüber hinaus gilt für Photovoltaikanlagen eine andere Bestandsschutzregelung, da in diesem Bereich kein vergleichbares Umgehen von Vorschriften, wie bei Biomasseanlagen zu verzeichnen ist.

Ich kann verstehen, wenn Sie um eine Gefährdung Ihrer Geldanlage fürchten. Falls Sie beim Abschluss Ihrer Biogasbeteiligung mit Ihrer Bank oder dem Unternehmen nicht auf eventuelle Risiken hingewiesen worden, empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrer örtlichen Verbraucherberatung in Verbindung setzen. Es könnte sein, dass Sie Regressansprüche geltend machen können.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Carola Reimann, MdB