Frage an Carola Reimann von Torben K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dr. Reimann,
Ich habe eine Frage an Sie zum Gendiagnostikgesetz. Es gibt leider das Problem, dass in manchen Kulturen Mädchen "weniger wert sind" als Jungen und dass deshalb Mädchen abgetrieben werden, wenn vorgeburtlich das Geschlecht festgestellt wurde. Ich nehme fest an, dass Sie eine solche Praxis ablehnen und dass Sie ein Verbot befürworten?
In Ihrer Bundestags-Rede zum Gendiagnostikgesetz vom 16. Oktober 2008 sagten Sie laut dem Plenarprotokoll: "Eine Begrenzung allein auf medizinische Zwecke erfolgt bei vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen. Diese sollen sich auf die Feststellung derjenigen genetischen Eigenschaften beschränken, die die Gesundheit des Fötus oder Embryos vor oder nach der Geburt beeinträchtigen können." Kann ich davon ausgehen, dass das möglicherweise unerwünschte weibliche Geschlecht keine Eigenschaft ist, "die die Gesundheit des Fötus oder Embryos vor oder nach der Geburt beeinträchtigen" kann?
Wie verbietet das von Ihnen befürwortete Gendiagnostikgesetz (natürlich unter Strafandrohung) die von Ihnen in Ihrer Rede zitierte "Begrenzung" solcher vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen, die sich auf das Geschlecht des Embryos richten?
Mit welcher Höchststrafe würde nach Ihrem Gesetzentwurf jemand bedroht, der das (zufällig oder absichtlich) ermittelte Geschlecht des Embryos mitteilt und so eventuell der Abtreibung eines weiblichen Embryos den Weg bahnt? Mit welcher Höchststrafe unterbindet das geplante Gesetz, dass jemand gezielt Tests auf das Geschlecht des ungeborenen Embryos anbietet?
Mit freundlichen Grüßen aus dem Braunschweiger Norden!
Torben Klose
Sehr geehrter Herr Klose,
vielen Dank für Ihr Schreiben über das Internetportal abgeordnetenwatch.de.
Derzeit wird über das Gendiagnostikgesetz noch zwischen den Koalitionspartnern verhandelt. Es tritt erst in Kraft nachdem es den üblichen parlamentarischen Gesetzgebungsprozess durchlaufen hat.
Natürlich lehne ich den Schwangerschaftsabbruch mit der Begründung, der Embryo habe nicht das gewünschte Geschlecht, entschieden ab. Selbstverständlich ist es in Deutschland gesetzlich nicht zulässig, einen Schwangerschaftsabbruch mit dieser Begründung vorzunehmen. Das wird auch in Zukunft so bleiben!
Der derzeitige Entwurf des Gendiagnostikgesetzes besagt, dass genetische Untersuchungen ausschließlich zur Klärung solcher genetischer Eigenschaften des Embryos zulässig sind, die eine Bedeutung für mögliche Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen haben. Das Geschlecht darf bei einer derartigen Untersuchung nur dann identifiziert werden, wenn es einen Einfluss auf eine mögliche Gesundheitsstörung hat. So ist z.B. bei einer pränatalen Feststellung eines Adrenogenitalen Syndroms (AGS) die Geschlechtsbestimmung des Embryos unerlässlich, da zur Milderung der Symptome bei Mädchen (Vermännlichung des äußeren Genitales) eine Cortisonbehandlung der Schwangeren erfolgen muss. Das Geschlecht des Embryos wird jedoch nach §15, Absatz 1 des derzeitigen Gesetzesentwurfs der Mutter, sofern sie dieses wünscht, erst nach Ende der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt. Verboten ist und bleibt eine Bestimmung des Geschlechts ohne medizinische Begründung.
Bei Verstoß gegen diese gesetzlichen Bestimmungen werden selbstverständlich Verfahren eingeleitet. Ein Arzt, der eine genetische Untersuchung ohne erkennbare medizinische Begründung vornimmt, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldbuße belangt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ihm die Ausübung seines Berufes für ein bis fünf Jahre zu untersagen, in besonders schweren Fällen auch für immer. Wer gegen Entgelt gezielt Tests auf das Geschlecht von Embryonen anbietet, muss mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe rechnen. Letztendlich entscheiden über das Strafmaß die zuständigen Gerichte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carola Reimann, MdB