Frage an Carola Reimann von Paul G. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Reimann,
in der Waffenrechtsnovelle ist entgegen dem BKA-Bescheid das Festhalten an der Energiegrenze von unter 0,08 Joule für sog. Softairwaffen (Druckluftbetriebene Waffennachbildungen, die Plastikkugeln mit geringem Durchmesser verschießen) vorgesehen. Sogar das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat am 09. Juli 2007 davon abgeraten Strafverfahren gegen Händler und Käufer solcher Softairwaffen einzuleiten. Durch den Feststellungsbescheid des BKA am 18.04.04 wurde eine rechtliche Grauzone geschaffen. Bei einer Änderung des Waffengesetzes nach aktuellem Vorschlag würden tausende Jugendliche kriminalisiert und hätten mit einer Vorstrafe sowie einem Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis wegen unerlaubtem Waffenbesitz zu rechnen. Deswegen hege ich berechtigte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Entwurfs der Waffenrechtsnovelle. Der Gefahr der Verwechslung mit echten Waffen wird mit dem Verbot des Führens von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit Rechnung getragen. Ich wollte Fragen, wie sie zu diesem Thema stehen?
Mit freundlichen Grüßen,
Paul Gabrysch
Sehr geehrter Herr Gabrysch,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Waffenrecht.
Am 22. Februar hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes (Drs. 16/7717) in der Fassung der Beschlussempfehlung (Drs. 16/8224) abschließend beraten und angenommen.
Ziel der Koalition ist es, mit dem Waffengesetz einen Beitrag zur Eindämmung der Gewaltkriminalität zu leisten. Gleichzeitig wurde aber vermieden, legale Waffenbesitzer, insbesondere Jäger, Schützen und Sammler, in ihrem berechtigten Interesse unnötig zu beeinträchtigen.
Die Koalition hat sich entschlossen, u.a. das Führen von Anscheinswaffen zu verbieten. Dazu gehören sämtliche Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen. Diese Regelung halte ich für sehr sinnvoll, da das Bedrohungspotenzial, das von solchen Waffenimitaten im öffentlichen Raum ausgeht, erheblich ist. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach dem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt oder Teile historischer Sammlungen sind. Softairwaffen sind verboten, wenn sie gleichzeitig Anscheinswaffen sind. Sonst sind Softairwaffen, deren Geschossenergie nicht über 0,5 Joule liegt, erlaubt. Sie zählen als handelbares Spielzeug. Die Geschossenergiegrenze wurde wieder erhöht, um Konflikte mit dem Europäischen Spielzeugrecht auszuschließen und Vollzugsprobleme für die Polizei zu verhindern, Softairwaffen, deren Geschossenergie jenseits des Grenzwerts von 0,5 Joule liegt, sind jedoch verboten. Jugendliche Besitzer von Softairguns und auch sonst niemand wird durch die Änderung des Waffenrechts kriminalisiert. Das Zuwiderhandeln zieht nämlich keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach sich.
Mit freundlichen Grüßen
Carola Reimann MdB