Frage an Carola Reimann von Dieter W. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Reimann
Ich bin seit 4 Wochen arbeitslos und bekomme wahrscheinlich in kürze einen Zahnersatz. Zahlt mir meine Krankenkasse (AOK) zu den normalen Leistungen einen Zuschuss?
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Warncke
Sehr geehrter Herr Warncke,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13. Juni 2007, in der Sie sich nach Zuschüssen Ihrer Krankenkasse zum Zahnersatz erkundigen.
Der Leistungsanspruch beim Zahnersatz ist im § 55 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Danach beträgt die Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse 50 Prozent der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt in seinen Richtlinien ( http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/27/ ) die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 SGB V gewährt werden. Die Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse beträgt 50 Prozent der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Patientinnen und Patienten, die jedes Jahr zu einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gehen, können danach bis zu 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung als Zuschuss erhalten.
Um die genaue Höhe Ihres Zuschusses zu erfahren, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Diese ist nach §§ 13-15 des ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) verpflichtet, Ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Sie zu beraten.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carola Reimann MdB