Frage an Carola Reimann von Dieter D. bezüglich Gesundheit
Guten Tag, Frau Dr. Reimann!
Im Zuge der vorgesehenen Gesundheitsreform soll die Insolvenzfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen im Gesetzesvorhaben sanktioniert werden.
Ich gehöre als ehemaliger dienstordnungsmäßiger Angestellter (DO-Angestellter) einer AOK seit einigen Jahren zu den Versorgungsempfängern.
Meine Frage lautet: Wie wird durch die Politik gesetzlich garantiert, dass ich dauerhaft meine Versorgungsbezüge erhalte?
Mit freundlichen Grüssen
Dieter Droste
Sehr geehrter Herr Droste,
für Ihre E-Mail vom 4. Januar 2007 bedanke ich mich. Bitte entschuldigen Sie die lange Bearbeitungsdauer Ihres Schreibens. Darin erkundigen Sie sich nach den Regelungen in der Gesundheitsreform, welche auf die Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen und damit auf die Situation der so genannten DO-Angestellten abzielt.
Im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GVV-WSG) war vorgesehen, dass alle Krankenkassen mit Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 insolvenzfähig werden. Bundesunmittelbare Krankenkassen sind derzeit schon insolvenzfähig. Bei den landesunmittelbaren Krankenkassen hängt es von der Regelung im jeweiligen Land ab. Die meisten landesunmittelbaren Krankenkassen sind jedoch nicht insolvenzfähig. Dies führt zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Krankenkassen. Aus diesem Grund halten wir an dem Ziel der Einführung der Insolvenzfähigkeit für alle Krankenkassen grundsätzlich fest.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat sich jedoch gezeigt, dass insbesondere Krankenkassen, die der Aufsicht von Ländern unterstehen bisher keine oder nur sehr geringfügige Rückstellungen zur Absicherung von Versorgungsansprüchen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet haben. Würde die Insolvenzordnung auf diese Krankenkassen ab dem 1. Januar 2009 Anwendung finden, müssten sie diese Verpflichtungen in ihrer Bilanz ausweisen. Den Verpflichtungen stünden auf der Habenseite aber keine entsprechenden Rückstellungen gegenüber. Viele Krankenkassen würden alleine deshalb sofort insolvent, ohne dass sich im Übrigen etwas an ihrer finanziellen Situation ändern würde.
Dies wollen wir im Interesse der Versicherten und der Beschäftigten dieser Krankenkassen selbstverständlich vermeiden. Gleichwohl halten wir an unserem Ziel fest, die Wettbewerbsbedingungen für alle Krankenkassen anzugleichen. Deshalb wird die Einführung der Insolvenzfähigkeit für Krankenkassen zeitlich so gestreckt, dass ihnen angemessen Zeit bleibt, die notwendigen Rückstellungen aufzubauen.
Alle Krankenkassen werden ab dem 1. Januar 2010 an verpflichtet, einen Kapitalstock aufzubauen, der einzig und alleine der Absicherung von Versorgungsansprüchen der Beschäftigten dient. Das dort aufgebaute Guthaben darf für andere Zwecke nicht verwendet werden, auch nicht im Falle der Insolvenz. Dieser Kapitalstock ist die wichtigste Voraussetzung für die Einführung der Insolvenzfähigkeit. Mit ihm wird sichergestellt, dass die Ansprüche der Beschäftigten im Falle der Insolvenz nicht verloren gehen. Alles weitere werden wir in einem eigenen Gesetz regeln.
Mit diesem Änderungsantrag stellen wir zwei Dinge sicher. Erstens wird keine Krankenkasse kurzfristig und nur aufgrund einer gesetzlichen Änderung insolvent werden und zweitens sind die Versorgungsansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Falle einer späteren Insolvenz abgesichert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carola Reimann