Frage an Carola Reimann von Wilfried K. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Fr. Dr. Reimann,
welche Regelungen sind vorgesehen um bei den geplanten Rentenanpassungen, speziell der Rente mit 63 für Langzeitbeschäftigte, die besonderen Interessen schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen.
mit besten Grüßen
Wilfried Knauer
Sehr geehrter Herr Knauer,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. Dezember zu der geplanten Rentenreform und der im Rentenreformpaket enthaltenen „Rente mit 63“.
Die abschlagfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren ist Teil eines Rentengesamtpaketes, das zum 1. Juli 2014 in Kraft treten soll. Sie richtet sich an Beschäftigte, die durch besonders lange Beschäftigungsdauer körperlich stark beansprucht gewesen sind, und für die nicht mehr die Möglichkeit besteht, durch arbeitsmarkt- oder personalpolitische Maßnahmen Lösungen zu finden. Das Eintrittsalter wird dann von zu Beginn 63 Jahren – analog zur Anhebung der Regelaltersgrenze – auf das vollendete 65. Lebensjahr aufsteigen. Damit ist klar: Diejenigen, die lange hart gearbeitet haben, müssen nicht bis 67 arbeiten.
Schwerbehinderte Menschen profitieren bereits heute von der „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“. Durch diese Rente besteht für schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, vor der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen. Eine zusätzliche Regelung im Rahmen der „Rente mit 63“ ist deshalb nicht geplant.
Im Rentenpaket sind neben der „Rente mit 63“ und der Verlängerung der Kindererziehungszeiten für Mütter (bzw. Väter) von vor 1992 geborenen Kindern von ein auf zwei Jahren aber auch Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente vorgesehen, von denen schwerbehinderte Menschen profitieren werden. So werden wir die „Zurechnungszeit“ bei der Erwerbsminderungsrente um zwei Jahre von 60 auf 62 Jahre anheben. Unter dem Begriff „Zurechnungszeit“ ist die Spanne zwischen dem Eintritt von Erwerbsminderung und dem vollendeten 60. Lebensjahr (in Zukunft 62. Lebensjahr) zu verstehen. Da der Versicherungsfall schon in jungen Jahren eintreten kann, reichen die bis dahin erworbenen Anwartschaften für die soziale Absicherung in der Regel nicht aus. Durch die „Zurechnungszeit“ wird die Lücke im Erwerbs- und Erwerbseinkommensverlauf, die infolge der Erwerbsminderung entsteht, geschlossen. Die „Zurechnungszeit“ bildet dabei die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung im Durchschnitt erreichte Entgeltposition ab. Durch eine um zwei Jahre verlängerte „Zurechnungszeit“ werden die Erwerbsminderungsrenten künftig höher ausfallen.
Des Weiteren wird es für die letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderungsrente eine Günstigerprüfung geben. Auch das ist nicht zu vernachlässigen. Denn es bedeutet, dass die betroffenen Menschen im Hinblick auf Zeiten, in denen sie schon krank waren und möglicherweise weniger Beiträge gezahlt haben, nach der Günstigerprüfung besser dastehen als bisher.
Darüber hinaus wollen wir präventiv dafür sorgen, dass es erst gar nicht zur Erwerbsminderung kommt. Zu diesem Zweck werden wir das betriebliche Gesundheitsmanagement verbessern und das Reha-Budget erhöhen, damit sichergestellt ist, dass die gesetzliche Rentenversicherung auch in Zukunft die notwendigen Rehabilitations- und Präventionsleistungen an ihre Versicherten erbringen kann.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carola Reimann MdB