Frage an Carola Reimann von Lothar R. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Dr. Reimann,
meinen Fragen beziehen sich auf die Umsetzung des § 240 Absatz 5 SGB V durch den GKV-Spitzenverband.
Meine 3 Kinder (aus Vorehe) und ich sind zwangsläufig privat versichert. Für meine jetzige Frau ist eine private KV wegen bestehender Vorerkrankungen absolut ausgeschlossen. Damit bleibt für sie nur die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.
Kriterium für die Beitragsbemessung ist die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" (der Familie). Die Beiträge werden seit vielen Jahren unverändert (vereinfacht) wie folgt berechnet:
1. Meine Einkünfte abzgl. Freibeträge für Unterhaltsberechtigte = relevantes Einkommen.
2. Hälfe meines Einkommens an meine Frau (bis max. halbe BBG)
3. davon 15,5% KV-Beitrag
Vor Inkrafttreten des § 240 Absatz 5 wurden Freibeträge für meine 3 Kinder berücksichtigt, seit Inkrafttreten nicht mehr. Wären wir leibliche Eltern "meiner" Kinder, läge unsere "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" bei rund 1.300 € und wir hätten weiterhin den Mindestbeitrag (ca. 120 €) zu zahlen. Da es aber "nur" meine Kinder sind, liegt unsere "Leistungsfähigkeit" bei knapp 4000 € und wir müssen den Höchstbetrag (ca. 290 €) zahlen.
Wieso ist die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" einer Familie mit 3 nicht gemeinsamen Kindern 3x so hoch wie die einer Familie mit 3 gemeinsamen Kindern (bei gleichen Einkünften)?
Gemäß den allg. Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes werden allerdings weiterhin nicht gemeinsame Kinder berücksichtigt, wenn einer der Ehegatten Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt. Hätte ich also Einkünfte als Selbstständiger in gleicher Höhe wie jetzt als Beamter, würde sich unsere "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" ebenfalls auf ein Drittel reduzieren.
Hat der GKV-Spitzenverband die Absicht des Gesetzgebers rechtskonform umgesetzt, und wenn ja, warum mussten dann ausgerechnet Patchworkfamilien mit nicht gemeinsamen Kindern mit höheren Beiträgen zur GKV zusätzlich belastet werden?
mfG
L. Roland