Frage an Carola Reimann von Thomas S. bezüglich Gesundheit
Abgabe von Betäubungsmitteln im Notfall zur Überbrückung
Sehr geehrte Frau Reimann,
nach geltender Rechtslage machen sich Ärzte in jedem Fall strafbar, wenn sie medizinisch notwendig und fachgerecht, ohne gesundheitliches Risiko und sozial erwünscht in einem Notfall Betäubungsmittel einem Palliativpatienten zum Gebrauch überlassen. Nahezu alle medizinischen und juristischen Verbände und Experten sind sich einig, dass die unerträgliche Rechtslage in diesem Fall geändert werden muss. Wie stehen Sie zu der Forderung der Petition Nr.16123 vom 16. Januar 2011:
Petitionstext
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass umgehend Änderungen in der Gesetzgebung zu erfolgen haben, damit die medizinisch indizierte Abgabe von Betäubungsmitteln zur Unzeit durch einen Arzt keinen Straftatbestand mehr darstellt. Qualifizierten Ärzten und Palliative Care Teams muss die Abgabe von Betäubungsmitteln zur zeitlich begrenzten Anwendung durch und/oder für den Patienten, zum Beispiel bei schwersten Schmerzen und lebensbedrohlicher Atemnot, zur Überbrückung im Notfall erlaubt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Sitte
Deutsche PalliativStiftung
Sehr geehrter Herr Sitte,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordentenwatch.de.
In der Tat besteht in dieser Frage bei der Versorgung von ambulanten Palliativpatienten Handlungsbedarf. Deshalb begrüße ich, dass im Rahmen der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung Regelungen auf den Weg gebracht werden sollen, die das Überlassen bestimmter Betäubungsmittel in eng begrenzten Mittel ermöglichen. Ziel muss es sein, eine lückenlos gute Versorgung für ambulante Palliativpatienten sicherzustellen, Rechtsicherheit für die Ärzte zu schaffen sowie Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahren des Missbrauchs zu unterbinden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carola Reimann MdB