Frage an Carola Reimann von Gerhard R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dr. Reimann,
es geht um offensichtlich menschenfeindliches Verhalten des Gesetzgebers bei Arzneimitteln.
Seit vielen Jahren kann ich nur mit dem homöopatischen Arzneimittel Conisan B (früher Conjunctisan B) die Erhaltung eines Auges erreichen. Wie die Apotheke mir heute mitteilte, gibt es das Arzneimittel nicht mehr und ist auch kein Ersatz vorhanden.
Der Hersteller hatte aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht die Verlängerung der Zulassung
beantragt. Es geht hier also nicht darum, daß das Arzneimittel sich als schädlich oder
unwirksam erwiesen hat. Nicht nur nach meinen Erfahrungen ist das Gegenteil richtig.
Zum menschenfeindlichen Verhalten des Gesetzgebers: Apotheken dürfen mir keine RESTBESTÄNDE verkaufen, weil nach ihren Angaben ein Gesetz dies verbietet.
Mir fällt hier der Straftatbestand der UNTERLASSENEN HILFELEISTUNG ein.
Welche Personen sind dafür verantwortlich, dass es ein Gesetz mit dieser Folge gibt?
Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden zukünftig auch Andere Ähnliches erleben. Werden Sie sich für eine möglichst schnelle Gesetzesänderung einsetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetenwatch.de.
Sie beziehen sich in Ihrer Anfrage offenbar auf das „Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln“ (Arzneimittelgesetz - AMG). Dessen Zweck ist im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen.
Homöopathische Arzneimittel müssen nach §38 AMG beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) registriert werden. Wie dem oben genannten Zweck des AMG zu entnehmen ist, dient dieser Passus vor allem der Sicherheit und Unbedenklichkeit homöopathischer Arzneimittel. Eine Registrierung ist in der Regel fünf Jahre gültig, sofern der Hersteller nicht rechtzeitig eine Verlängerung beantragt.
Nach Angaben des Herstellers reichte die Zeit und Kapazität für eine Nachregistrierung von Conisan Augentropfen nicht mehr aus, sie werden zurzeit als Neuregistrierungen auf den Weg gebracht.
Das BfArm teilte mir auf meine Anfrage mit, dass der Aufwand für einen Antrag auf Verlängerung der Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels wesentlich geringer ist als für eine Erstregistrierung. In der Regel sind neben wenigen Angaben im Formular lediglich eine Übersicht über vorgenommene Änderungen, ggf. ergänzte Aussagen und Bestätigungen zur Qualität des Arzneimittels, ein Bericht über Änderungen der Beurteilungsmerkmale in den letzten fünf Jahren und aktuelle Texte vorzulegen.
Das BfArm hat mich darüber hinaus darauf hingewiesen, dass das Arzneimittel laut AMG noch 2 Jahre nach dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens der Registrierung folgenden 1. Januar oder 1. Juli in den Verkehr gebracht werden kann. Fragen Sie daher bitte noch einmal in Ihrer Apotheke nach oder ziehen Sie im Zweifel eine zweite Meinung hinzu.
Ich halte daher eine Gesetzesänderung für nicht notwendig. Gesetze wie das AMG sind die Basis dafür, dass wir Arzneimittel zur Linderung und Heilung unserer Krankheiten und Beschwerden sicher einsetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carola Reimann, MdB