Frage an Carola Reimann von Reinhard Z. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dr. Reimann,
wie Ihnen mittlerweile bekannt sein dürfte ist der BSE-Erreger in Blutkonserven, nicht nachweisbar.
Bei einer möglichen Infektion, deren Nachweis wissenschaftlich bewiesen ist, führt dies zu einer 100% tödlichen Krankheit wie vCJK (1).
Zitat: "Der Tod tritt ca.14 Monate nach Krankheitsbeginn ein."
Wie lässt sich die Tatsache, daß der BSE-Erreger in Blutkonserven nicht nachgewiesen werden kann mit den gesetzlich geregelten Vorgaben des Transfusionsgesetzes - TFG (2)
Zitat: "§ 19 Verfahren
(1) Wird von einer Spendeeinrichtung festgestellt oder hat sie begründeten Verdacht, dass eine spendende Person mit HIV, mit Hepatitis-Viren oder anderen Erregern, die zu schwerwiegenden Krankheitsverläufen führen können, infiziert ist, ist die entnommene Spende auszusondern und dem Verbleib vorangegangener Spenden nachzugehen ..."
vereinbaren?
Zählt für Politiker eine vCJK-Infektion nicht zu einer Krankheit mit einem schwerwiegenden Krankheitsverlauf?
Wie lange wird das nicht zu verantwortende BSE-Experiment am Menschen, aufgrund der langen Inkubationszeiten, vor dem schon der ehemalige Gesundheitsminister Seehofer bereits 1994 gewarnt hatte, noch fortgesetzt (3)?
MfG
R. Zwanziger
(1) http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.47.3190.3196
(2) http://www.gesetze-im-internet.de/tfg/BJNR175200998.html
(3) http://www.spiegel.de/sptv/special/0,1518,118675,00.html
Sehr geehrter Herr Zwanziger,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Blutspenden.
Das Problem der schwierigen Nachweisbarkeit von BSE-Erregern in Blutkonserven ist mir bekannt. Aus diesem Grund sind nach den Hämotherapie-Richtlinien der Bundesärztekammer Personen, die nachweislich an der Creuzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) oder der Variante von Creuzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJK) erkrankt sind oder sich zwischen 1980 und 1996 längere Zeit in Großbritannien und Irland aufgehalten haben, von der Spende ausgeschlossen.
Da bisher nur wenig Fälle von CJK und vCJK in Deutschland diagnostiziert wurden, stellen die genannten Spenderausschlüsse reine Vorsichtsmaßnahmen dar.
Letztendlich muss eine Entscheidung über den Ausschluss von bestimmten Spendergruppen immer getroffen werden auf der Grundlage einer Abwägung zwischen dem Risiko einer Krankheitsübertragung und dem Bestreben, Patienten mit dringend benötigten Blutkonserven zu versorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carola Reimann MdB