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Carola Reimann
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Frage von Michael S. •

Frage an Carola Reimann von Michael S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

ich möchte noch einmal kurz zu dem "Nichtehelichen"-Thema mitsamt § 1626a BGB nachfragen:
Auch wenn die Paarbeziehung zwischen Eltern "unverbindlich" (gewesen) sein sollte, was haben damit die Kinder zu tun? Und was halten Sie, wenn Sie sich dafür aussprechen, den mütterlichen Willen nur in bestimmten Fällen gerichtlich prüf-/ersetzbar zu machen, von meinem Gegenvorschlag, die Erziehung unverheirateter Mütter grundsetzlich erst einmal davon abhängig zu machen, ob der Kindesvater hierein einwilligt?

Mit den besten Grüßen,

Ihr Michael Siebel
Bürger und Papa eines "nichtehelichen" Kindes

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Siebel,

vielen Dank für Ihre Frage, in der Sie sich auf eine Anfrage von Herrn Kulm zum Sorgerecht für unverheiratete Eltern beziehen.

Für die Vergabe des Sorgerechtes unterscheidet der Gesetzgeber zwischen verheirateten und nicht verheirateten Eltern. Das Kindeswohl spielt dabei durchaus eine wichtige Rolle. Wie ich bereits in meiner Antwort an Herrn Kulm erwähnt habe, wird nämlich grundsätzlich davon ausgegangen, dass sich die nicht verheirateten Eltern im Sinne des Kindeswohl auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.

Von Ihrem Vorschlag, die Vergabe des gemeinsamen Sorgerechts von der Zustimmung des Vaters abhängig zu machen, halte ich wenig. Denn auch diese Regelung wird Eltern, die sich kontinuierlich und intensiv um ihre Kinder kümmern, nicht gerecht. Vielmehr verweise ich auf meine Antwort an Herrn Kulm, wonach wir als SPD-Bundestagsfraktion eine gerichtliche Prüfung der mütterlichen Zustimmungserfordernis grundsätzlich ermöglichen wollen. Das bedeutet, dass betroffene Väter, die ein gemeinsames Sorgerecht durchsetzen wollen, einen entsprechenden Rechtsweg einleiten können. Damit würde letztendlich das Gericht in diesen Fällen entscheiden, ob es zu einem gemeinsamen Sorgerecht kommt. Bei der Entscheidung des Gerichtes dürften dabei die Interessen des Kindes ausschlaggebend sein.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Carola Reimann MdB