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Frage von Andreas P. •

Frage an Carola Reimann von Andreas P. bezüglich Jugend

Guten Tag, Frau Dr. Reimann,

mehr aus Zufall bin ich darauf gestoßen, dass die Landesmedienanstalten in ihrer "Gewinnspielsatzung" vom 23.02.2009 das Mindestalter zur Teilnahme an Gewinnspielen in TV-Sendungen auf 14 Jahre herabgesetzt haben. Minderjährige können jetzt also mit dem Segen der Aufsichtsbehörden munter abgezockt werden. Kinder also, die nur beschränkt geschäftsfähig sind. Die privaten TV-Sender, die sich besonders an jugendliche Zuschauer wenden (z.B. RTL2 oder Super-RTL u.a.) nutzen dies mittlerweile bei jeder Gelegenheit aus um ihre Einnahmen wegen der sinkenden Werbebuchungen zu kompensieren.

Einerseits hört man tagtäglich, dass die Spielsucht allgemein oder das Glücksspiel im Internet bekämpft werden muss. Und das mit Recht! Schließlich ist auch das normale "Lotto" erst ab 18 zugelassen und das (staatliche) Lotto-Spielen im Internet wegen der Suchtprävention mittlerweile nicht mehr möglich. Und hier wird mit dem Segen von Aufsichtsbehörden das alles wieder ad absurdum geführt.

Halten Sie derartiges Vorgehen der Landesmedienanstalten für richtig oder was haben bzw. werden Sie, bzw. Ihre Partei unternehmen, um derartige "Wildwüchse" im zwielichtigen Gewinnspielsektor zu unterbinden, dem leider auch die Massenmedien immer mehr verfallen.

MfG
Andreas Polzer

Gewinnspielsatzung unter:
http://www.alm.de/fileadmin/forschungsprojekte/GSPWM/Gewinnspielsatzung_23.02.2009.pdf

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Polzer,

vielen Dank für Ihre Frage zur Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten.

Die 14 Landesmedienanstalten in Deutschland sind für die Zulassung und Aufsicht sowie den Aufbau und die Fortentwicklung des privaten Hörfunks und Fernsehens in Deutschland zuständig. Aufgrund der im Grundgesetz geregelten Rundfunkfreiheit ist die Medienaufsicht staatsfern organisiert, da der Staat keinen direkten Einfluss auf Rundfunk und Fernsehen nehmen darf. Als Gesetzgeber regelt der Staat lediglich die Rahmenbedingungen über den Rundfunkstaatsvertrag und die Landesmediengesetze. Des Weiteren unterliegen die Landesmedienanstalten keiner Fachaufsicht, d.h. es wird nicht überprüft, ob die Art und Weise der Aufgabenerfüllung zweckmäßig durchgeführt wird, sondern nur der Rechtsaufsicht, d.h. ob die Aufgabenerfüllung innerhalb der geltenden Rechtslage erfolgt. Insofern sind die Landesmedienanstalten bei der inhaltlichen Ausführung ihrer Aufgaben weitestgehend autonom, wobei die Rechtsaufsicht dem jeweiligen Ministerpräsidenten obliegt.

Über den 10. Rundfunkänderungsvertrag sind die Landesmedienanstalten gesetzlich ermächtigt worden, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung ist die Gewinnspielsatzung von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten auf den Weg gebracht worden und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden. Die Gewinnspielsatzung wurde des weiteren vom bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt, sodass ich davon ausgehe, dass alle Vorgaben der Landesmedienanstalten zum Jugendmedienschutz erfüllt worden.

Da also die unabhängigen Landesmedienanstalten keiner staatlichen Fachaufsicht unterliegen, möchte ich Sie an die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) verweisen, die alle grundsätzlichen und länderübergreifenden Fragen der 14 Landesmedienanstalten koordinieren (wie z.B. Jugendmedienschutz). Den Vorsitz der ALM hat zur Zeit die Landesanstalt für Kommunikation (LFK) in Stuttgart inne. Sie erreichen das Büro des Vorsitzenden über das ALM-Sekretariat 0711 / 89 25 32-71.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carola Reimann MdB